Krankengeld

Kassen müssen selbst ermitteln

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Krankenkassen dürfen ihren Versicherten Krankengeld nicht nach bloßer Aktenlage verweigern. Das geht aus einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt hervor. Wenn eine Kasse meint, dass Versicherte trotz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keinen Anspruch auf Krankengeld haben, so muss sie nach Meinung des Gerichts eigene medizinische Ermittlungen anstellen. Dazu gehörten in der Regel die Befragung der behandelnden Ärzte und eine Untersuchung des Patienten.

Im vorliegenden Fall war einer Frau, die unter einer Angstkrankheit und depressiven Störungen litt, von ihrer Ärztin Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Die Kasse zahlte zunächst Krankengeld, stellte diese Zahlungen jedoch nach einem halben Jahr ein, obwohl mehrere Ärzte die weitere Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hatten. Die Krankenkasse berief sich bei ihrer Entscheidung auf eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK).

Die Darmstädter Richter verurteilten die Krankenkasse zur Weiterzahlung des Krankengeldes, weil sie und der MDK den Sachverhalt nicht sorgfältig ermittelt hätten. Wolle die Kasse von der ärztlichen Stellungnahme abweichen, die in Form der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlag, so müsse der MDK ein medizinisches Gegengutachten vorlegen, das die ärztlichen Befunde bewerte. Gerade bei psychischen Krankheiten sei die Befragung und Untersuchung des Patienten unerlässlich. Das habe der MDK versäumt und nur nach Aktenlage entschieden. Das Vorgehen grenzt nach Überzeugung des Gerichts an Willkür. Die Revision wurde nicht zugelassen.

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