Dispensierrecht und Deckel für Regresse

Hausärzte wollen Arzneimittel abgeben

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Berlin -

Der Hausärztinnen- und Hausärzteverband Westfalen-Lippe spricht sich für das Recht zur unmittelbaren Abgabe von Arzneimitteln aus. Ein entsprechender Antrag zum Dispensierrecht wurde im Rahmen der Delegiertenversammlung beschlossen.

In ihrem Antrag fordern die Hausärztinnen und Hausärzte, im Rahmen von Notfällen, Hausbesuchen und Akutbehandlungen ebenfalls Arzneimittel abgeben zu dürfen. Bei klar definierten, evidenzbasierten Indikationen mit hohem Nutzen und geringem Risiko, etwa bei der Verordnung von Arzneimitteln zur Behandlung von Infektionskrankheiten, sei die Ausweitung des Dispensierrechts wünschenswert, heißt es weiter.

„Insbesondere in ländlichen Regionen stellt es Patientinnen und Patienten, die in unsere Notfallsprechstunden kommen, vor große Herausforderungen, in oft weit entfernten diensthabenden Notapotheken ihre benötigten Medikamente zu besorgen. Die Möglichkeit, diese Notfallpatientinnen und -patienten direkt vor Ort mit den entsprechenden Arzneien auszustatten, ist vor diesem Hintergrund absolut sinnvoll und würde eine deutliche Vereinfachung und Verbesserung der Patientenversorgung bedeuten“, so Lars Rettstadt, 1. Vorsitzender des Hausärztinnen- und Hausärzteverbandes Westfalen-Lippe.

Regresse: Ärzt:innen fordern Strafen für Kassen

Bei der Delegiertenversammlung wurden noch weitere Themen besprochen, wie die zunehmenden und oft unbegründeten Regressforderungen von Krankenkassen gegenüber den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten. „Bei den Rückforderungen der Krankenkassen sind zum Teil Summen im Spiel, die für die Kolleginnen und Kollegen existenzbedrohend sind. Und der bürokratische Aufwand ist riesig: Wir schreiben uns bei den Stellungnahmen die Finger wund“, so Dr. Laura Dalhaus aus dem Vorstand des Landesverbandes. Auch für den Nachwuchs sei das ein abschreckendes Vorgehen.

Daher sprachen sich die Delegierten auch per Antrag für eine Eindämmung der Regressflut durch die Einführung einer Aufwandsentschädigung oder Strafzahlung durch die Kassen für jede nicht begründete oder zurückgenommene Regressforderung. Außerdem: „Die Höhe der Regresse muss sich stets am tatsächlich entstandenen Schaden der Krankenkasse orientieren und darf insbesondere bei rein formalen Fehlern nicht unverhältnismäßig hoch ausfallen“, so der Antrag.

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