Apothekenrecht

BGH verhandelt Apotheken-Pick-up

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Berlin -

Der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt am 12. Januar über Pick-up-Modelle in Apotheken. Es geht um eine Apotheke im bayerischen Freilassing, die sich von einer ungarischen Versandapotheke beliefern lässt. Die Kunden erhalten dabei Rabatte auf verschreibungspflichtige Arzneimittel. Dies hatte das Oberlandesgericht München in der Vorinstanz bemängelt, das Konzept ansonsten aber nicht beanstandet.

 

Kunden der Alpen-Apotheke können ihre Medikamente bei der Europa Apotheke in Budapest bestellen. Die Arzneimittel werden hierzu von einem Großhändler aus Deutschland nach Budapest und wieder zurück geliefert, bezahlt wird bei Abholung in Freilassing. In der Apotheke können sich die Patienten auch zu ihrer Bestellung beraten lassen.

In der Vorinstanz hatte das OLG München die Klage in weiten Teilen abgewiesen. Die bayerische Apotheke importiere die Arzneimittel selbst, was innerhalb der EU zulässig sei. Allerdings verantworte sie die Abgabe der Medikamente selbst und müsse sich an die deutschen Preisvorschriften halten. Ein apothekenfremdes Geschäft konnte das OLG in dem Pick-up-Konzept dagegen nicht erkennen.

Wie bei dem Pick-up-Konzept „Vorteil24“ ist der Trick bei dem Modell das Mehrwertsteuergefälle zwischen den beiden Ländern. Doch mit diesen steuerrechtlichen Aspekten beschäftigen sich die Zivilgerichte in aller Regel nicht, weil sie keine Marktverhaltensregeln darstellen.

 

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