Bundesverwaltungsgericht

Apotheken dürfen „international“ sein

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Apotheken dürfen sich unter bestimmten Umständen als „Internationale Apotheke“ bezeichnen, auch wenn ausländische Arzneimittel ohne deutsche Zulassung dort ebenso wenig erhältlich sind wie in allen anderen Apotheken. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVG) in Leipzig am vergangenen Donnerstag entschieden. Unter welchen Umständen sich Apotheken in Zukunft „international“ nennen dürfen und wer die Einhaltung der Vorgaben zu prüfen hat, wird sich erst nach Begründung des Urteils in bis zu zwei Monaten herausstellen.

Das BVG hob mit seinem Urteil eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster (OVG) vom Dezember 2006 auf. Das OVG hatte nach einer Klage der Apothekerkammer Westfalen-Lippe in zweiter Instanz die Auffassung vertreten, dass die Bezeichnung „internationale Apotheke“ irreführend sei, da sie gegenüber dem Verbraucher den Eindruck erwecke, dass sich das Sortiment der Apotheke von der ihrer Mitbewerber unterscheide. Dass nicht in Deutschland zugelassene Medikamente laut Arzneimittelgesetz nur im Einzelfall nach ärztlicher Verordnung importiert werden dürften, könne der Durchschnittsverbraucher nicht wissen.

Die Richter in Leipzig folgten dagegen offenbar der Darlegung des betroffenen Apothekeninhabers, Dr. Klaus Fehske von der Rathaus-Apotheke in Hagen. Fehske hatte seinen Internationalitätsanspruch damit begründete, dass in seiner Apotheke derzeit in 16 Sprachen bedient werde, ausländische Arzneibücher vorhanden seien und sogar eine eigene Importfirma betrieben werde. Diese Anforderungen seien bis vor einigen Jahren sogar im Kommentar zur Apothekenbetriebsordnung genannt gewesen, so der Apothekeninhaber.

Seit 1987 trägt die Apotheke den Zusatz; zehn Jahre lang hätten Kammer und Industrie- und Handelskammer diese Ausrichtung toleriert. Erst nach einer Falschmeldung in den Medien, wonach ausländische Arzneimittel in internationalen Apotheken erhältlich seien, und einem Urteil des Landgerichts Saarbrücken hätten die Standesorganisationen die Vorgaben streichen müssen, so Fehske gegenüber APOTHEKE ADHOC. Von den damals rund 40 „internationalen“ Apotheken hätten nur zwei den Gerichtsweg bis zum Schluss beschritten.

Vor Gericht präsentierten Fehske und seine Anwälte unter anderem eine eigene Umfrage unter 200 Passanten, derzufolge nur 5 Prozent der Verbraucher von einer „internationalen Apotheke“ ausländische Medikamente erwarteten. Dies sahen die Richter in Leipzig laut Fehske ähnlich: Der deutsche Verbraucher wisse, dass er in Apotheken keine ausgefallenen Arzneimittel erhalten könne und dass die Apotheker sich an bestimmte Vorschriften halten müssten.

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