Streit um Approbation

Als Arzt praktizieren trotz Sehfehlers?

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Berlin -

Für die Tätigkeit als Arzt ist die Approbation die Grundlage. Aber hat man nach dem Studium Anspruch darauf, wenn man aufgrund eines Sehfehlers nur in einem einzigen Fachgebiet tatsächlich Patientinnen und Patienten versorgen kann? Diese Frage musste das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) beantworten.

Im Prozess ging es um einen Streit aus Hamburg. Bei einem Medizinstudenten war während des Studiums eine Makuladegeneration diagnostiziert worden, das Landesprüfungsamt hatte daher ein augenfachärztliches Gutachten angefordert. Demnach führte die erblich bedingte beidseitige juvenile Makuladystrophie vom Typ Morbus Stargardt zu einer Sehschärfe von 0,1 beziehungsweise 0,3 sowie zu beidseitigen Ausfällen im zentralen Gesichtsfeld und eingeschränktem Farberkennungsvermögen. Aber: Die Erkrankung führe so gut wie nie zur Erblindung, rund 90 Prozent des Gesichtsfelds blieben lebenslang erhalten.

Die Behörde lehnte den Antrag auf Erteilung der Approbation als Arzt ab, da die unerlässlichen visuellen Fähigkeiten für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Arztes nicht vorlägen. Laut § 3 Bundesärzteordnung (BÄO) müsse ein Antragsteller in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet sein.

Die Sache ging vor Gericht, im Mittelpunkt stand die Frage, ob diese Vorgabe zwingend alle Aspekte der ärztlichen Tätigkeit umfasse oder ob diese für das im konkreten Fall angestrebte Fachgebiet „Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ ausreichend sei.

Nachdem das Verwaltungsgericht (VG) noch zugunsten des Mediziners entschieden hatte, vertrat das Oberverwaltungsgericht (OVG) den Standpunkt, dass ein Antragsteller im Grundsatz in der Lage sein müsse, sämtliche der Bundesärzteordnung unterfallenden Heilkundetätigkeiten auszuüben. Denn die Approbation ermächtige zur umfassenden Ausübung des ärztlichen Berufs. Mit einer schwerwiegenden Augenerkrankung könnten ärztliche Tätigkeiten, bei denen es auf eine präzise optische Wahrnehmung und Beurteilung von Details, Strukturen, Farben, Formen, Mengen und/​oder Abständen ankomme, nicht mit dem gebotenen Maß an Sicherheit ausgeübt werden.

Keine Benachteiligung

Das BVerwG zog die Sache anders auf: Im Grundsatz reiche für die Approbationserteilung die gesundheitliche Eignung für die Tätigkeit in einem Fachgebiet wohl tatsächlich nicht aus. Denn die Approbation berechtige zur uneingeschränkten Ausübung der Heilkunde am Menschen unter der Berufsbezeichnung Arzt oder Ärztin; sie sei unteilbar und einschränkende Nebenbestimmungen nicht zugänglich. „Die einheitliche Ausbildung und die uneingeschränkte Befugnis zur Heilkundeausübung in allen von der Approbation erfassten Gebieten unabhängig von einer späteren Spezialisierung in einem Fachgebiet prägen das ärztliche Berufsbild.“

Aber nach Artikel 3 Grundgesetz (GG) dürfe niemand ohne zwingende Gründe wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Genau dies sei aber aufgrund der Vorschrift nach § 3 BÄO bei sehbehinderten Approbationsbewerbern der Fall: „Anders als nichtbehinderte Absolventen des Studiums der Medizin erhalten sie damit keinen unbeschränkten Zugang zum ärztlichen Beruf, so dass ihnen Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten vorenthalten werden, die Nichtbehinderten offenstehen.“

Zwar gebe es die Möglichkeit, eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Berufserlaubnis zu erteilen. Aber dies sei mit der Schwierigkeit verbunden, die Tätigkeiten hinreichend zu bestimmen: „Dies kann dazu führen, dass der Erlaubnisinhaber den Kreis der ihm erlaubten Tätigkeiten nicht sicher überblicken kann und er bei Unsicherheiten vorsorglich Abstand von einer Tätigkeit nehmen muss, um die Heilkunde nicht unerlaubt auszuüben.“ Eine Anknüpfung an eine bestimmte Fachrichtung oder an einen bestimmten Arbeitsplatz schränkten die Berufsausübung ebenfalls ein und führten zu Nachteilen etwa in Bewerbungssituationen.

Die Approbation berechtige zwar grundsätzlich dazu, das gesamte Spektrum ärztlicher Tätigkeiten auszuüben – verpflichte aber nicht dazu. „Vielmehr hat ein Arzt in jedem Einzelfall zu prüfen, ob er aufgrund seiner Fähigkeiten und der sonstigen Umstände in der Lage ist, seinen Patienten nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu behandeln. Eine Verletzung dieser Pflicht kann strafrechtliche, zivilrechtliche und/​oder berufsrechtliche Konsequenzen haben.“

Jeder Arzt hat Grenzen

Der durch die Approbation vermittelte Berufszugang bestehe damit stets in den Grenzen des Könnens und der Fähigkeiten des jeweiligen Arztes. Die daraus folgende Spezialisierung drücke sich in der Existenz der unterschiedlichen Facharztausbildungen und -bezeichnungen aus und werde flankiert durch daran anknüpfende berufsrechtliche und sozialrechtliche Vorschriften. Jeder Arzt müsse in der Lage sein, die Grenzen seines Wissens und Könnens zu erkennen, und trage die Verantwortung dafür, dass rechtzeitig andere Ärzte hinzugezogen würden, wenn das Krankheitsbild dies erforderlich mache.

„Entspricht damit die ärztliche Tätigkeit in einem Fachgebiet der Form, in der eine Vielzahl von Ärzten das ihnen durch die Approbation vermittelte Recht auf Ausübung der Heilkunde wahrnehmen, kann nicht davon gesprochen werden, dass einem sehbehinderten Absolventen des Medizinstudiums, der gesundheitlich geeignet ist, die Heilkunde in einem Fachgebiet eigenverantwortlich und selbstständig auszuüben, aufgrund seiner Sehbehinderung die für die Wahrnehmung des durch die Approbation eröffneten Berufszugangs unerlässlichen gesundheitlichen Voraussetzungen fehlen.“

Nur eine Gefahr für Leib und Leben von Patienten könne die Ablehnung der Approbation rechtfertigen. Dies sei hier aber nicht zu erkennen; jedenfalls fehle es an tatsächlichen Feststellungen zu der Frage, ob der Mediziner in gesundheitlicher Hinsicht zur eigenverantwortlichen und selbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufs in Fachgebiet „Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ geeignet und dabei auch in der Lage sei, die Grenzen seines Wissens und Könnens zu erkennen und danach zu handeln. Dies muss das OVG nun prüfen.

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