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Ärzte können Höchstsatz abrechnen

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Ärzte dürfen die Behandlung von Privatpatienten künftig großzügig abrechnen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) von Donnerstag können Mediziner selbst bei durchschnittlichen Leistungen den Regelhöchstsatz verlangen. Damit korrigiert der BGH die bei den Gerichten vorherrschende Linie, wonach nur schwierige und zeitaufwendige Behandlungen mit dem Höchstsatz veranschlagt werden dürfen. In der Praxis wird - ungeachtet der strikteren Rechtsprechung - der Gebührenrahmen bisher meist ausgeschöpft.

Nach der Gebührenordnung dürfen die persönlichen Behandlungen „in der Regel“ höchstens mit dem 2,3-Fachen und medizinisch-technische Leistungen mit dem 1,8-Fachen des jeweils vorgesehenen Gebührensatzes abgerechnet werden. Abweichungen nach oben sind bis zum 3,5-fachen des Gebührensatzes nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Bei durchschnittlichem Aufwand durfte nach der bisherigen Rechtsprechung auch nur ein mittlerer Gebührensatz auf der Rechnung stehen, also das 1,65- beziehungsweise 1,4-Fache.

Dagegen wurde laut BGH in der Abrechnungspraxis der privaten Krankenversicherungen und der Beihilfestellen schon jetzt „weit überwiegend zu den Höchstsätzen“ abgerechnet. Nach Angaben des Verbandes der Privaten Krankenversicherung (PKV) ist dies bisher bei zwei Drittel der stationären und fast 87 Prozent der ambulanten Leistungen der Fall.

Diese Praxis akzeptierte der BGH mit seinem Urteil. Der Bundesregierung sei das Vorgehen seit vielen Jahren bekannt, ohne dass sie die Abrechnung klarer abgegrenzt und für den Höchstsatz eine besondere Begründung verlangt hätte. Ohne Begründungspflicht sei es nicht praktikabel „und vom Verordnungsgeber offenbar nicht gewollt“, bei durchschnittlichen Leistungen ein Mittelwert festzulegen.
Allerdings bleibt es laut BGH dabei, dass Ärzte nicht schematisch den Höchstsatz berechnen dürfen. Bei einfachen Leistungen müsse sich der Satz „im unteren Bereich“ bewegen.

Der Direktor des Verbandes der Privaten Krankenversicherung, Volker Leienbach, begrüßte die Klarstellung, beklagte aber eine nach wie vor anhaltende Rechtsunsicherheit. Notwendig sei eine Novellierung der Gebührenordnung, die es Ärzten und Versicherungen in Einzelverträgen erlaube, vom Ordnungsrahmen abweichende Vereinbarungen zu treffen.

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