Analyse von Substanzen per NIR-Gerät

Drug-Checking: Apotheken dürfen Drogen prüfen

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Berlin -

Drug-Checking in Apotheken ist in Deutschland theoretisch bereits rechtlich möglich. Laut Betäubungsmittelgesetz (BtMG) dürfen öffentliche Apotheken Drogen zur Untersuchung annehmen und machen sich damit nicht strafbar.

Im Ampel-Koalitionsvertrag ist der Ausbau sogenannter Drug-Checking-Modelle klar festgehalten: „Die Koalition wird Maßnahmen stärken, welche die Verminderung der Begleitrisiken von Drogenkonsum (Harm Reduction) zum Ziel haben. Darunter fallen der Aufbau von „Drug-Checking“, die Weiterentwicklung von Drogenkonsumräumen, die Vergabe von sauberen Konsummaterialien und die Entsorgung des gebrauchten Materials sowie die Prüfung eines Projektes zur Naloxonanwendung bei Opiatvergiftung.“

Was ist Drug-Checking?

  • chemische oder physikalische Analyse von psychotropen Substanzen (für privaten Konsum bestimmt)
  • Untersuchung von quantitativer und/oder qualitativer Zusammensetzung
  • gesundheitliche Gefahren sollen minimiert werden (Verunreinigung)
  • auf Drogenanalyse folgt ein Beratungsgespräch

Laut Paragraf 4 Absatz 1 Satz 1e BtMG dürfen Betäubungsmittel zur Untersuchung und zur Weiterleitung an eine, zur Untersuchung von Betäubungsmitteln berechtigte Stelle oder zur Vernichtung entgegennehmen, ohne dass sie eine entsprechende Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) benötigen. Dies gilt allerdings nur für den Betrieb einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke und nicht für die Person eines Apothekers.

In Ländern wie Österreich, Frankreich und Spanien können Drogen bereits anonym und kostenfrei auf Schadstoffe geprüft werden. In Deutschland hat sich 2008 die Initiative „Drug-Checking Berlin-Brandenburg“ zur Etablierung von Drugchecking-Angeboten im staatlichen Drogenhilfesystem gegründet.

Politisch verankert

Beauftragter der Bundesregierung für Sucht- und Drogenfragen, ist seit Anfang des Jahres Burkhard Blienert. In einer Pressemitteilung teilt er die gesteckten Ziele seines Amtes mit: „Dieses Amt übernehmen zu dürfen, freut mich wirklich sehr. Es gibt viel zu tun! Die Drogen- und Suchtpolitik muss in vielen Bereichen neu gedacht und neugestaltet werden. Was wir brauchen, ist ein Aufbrechen alter Denkmuster. Es muss gelten: „Hilfe und Schutz statt Strafe.“ Nicht nur beim Thema Cannabis, sondern in der Drogenpolitik insgesamt, national wie auch international. Die Welt steht gesundheitspolitisch vor nie dagewesenen Herausforderungen und auch die Sucht- und Drogenpolitik muss mit großem Engagement und ohne Vorurteile angegangen werden!“ Insbesondere Drug-Checking sei eine der wesentlichen Maßnahmen, wenn es darum ginge Menschen vor verunreinigten Substanzen zu schützen.

NIR-Geräte können Polizei unterstützen

Auf Nachfrage von APOTHEKE ADHOC erklärte eine Sprecherin von Hiperscan, ein Unternehmen das NIR-Geräte für Apotheken produziert: „Die Substanz Kokainhydrochlorid ist eine pharmazeutische Substanz, die offiziell in der BTM-Datenbank gelistet ist und als Ausgangssubstanz für die Weiterverarbeitung in Rezepturen dient.“ Der Wirkstoff zählt zu den Betäubungsmitteln und hat eine lokalanästhetische und sympathomimetische Wirkung. In Augentropfen angewandt, führt dies zur Pupillenerweiterung. Für die Bestellung und Weiterverarbeitung in der Apotheke müssen folgende Dokumente vorliegen: Erlaubnis/Nummernzuweisung nach § 4 Abs. 3 Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Das Mitführen der Substanz, sowie der Erwerb auf dem Schwarzmarkt sind verboten und mit hohen Strafen belegt. Die Reinsubstanz ist demnach nicht für die Abgabe an Dritte bestimmt. In Deutschland gibt es bereits einige Apotheken, die mit der Polizei zusammenarbeiten und bei der Analyse solcher Substanzen helfen.

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