BGH-Urteil

Versicherung muss Infarktkosten tragen

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Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat entschieden, dass Reisekrankenversicherungen auch die Kosten von Herzinfarkten übernehmen müssen. Eine Versicherung hatte argumentiert, sie müsse nicht zahlen, weil der Herzinfarkt auf nicht mitversicherten Vorerkrankungen beruhe und daher nicht unerwartet kam.

Die Karlsruhe Richter sahen dies anders. Der Versicherte habe nicht mit dem Herzinfarkt gerechnet, sonst hätte er die Reise kaum angetreten. Damit sei ein Herzinfarkt grundsätzlich eine unerwartete Krankheit, für deren Behandlung eine Reisekrankenversicherung aufkommen muss, teilte das Gericht in der Urteilsbegründung mit.

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