Nikotinpräparate

Apothekenpflicht für E-Zigaretten?

, Uhr
Berlin -

Das juristische Tauziehen um die E-Zigarette geht in eine entscheidende Runde. Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) klärt am Dienstag, ob die nikotinhaltigen Flüssigkeiten für die rauchfreien Zigaretten als Arzneimittel einzustufen sind. Im April 2012 hatte das OVG im Eilverfahren bereits dagegen entschieden: Die sogenannten Liquids, die in der E-Zigarette verdampft und dann eingeatmet werden, seien keine Arzneimittel. Das Land Nordrhein-Westfalen durfte daher zwischenzeitlich nicht warnen, die Liquids unterlägen dem Arzneimittelrecht. Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf aus Oktober 2012 hob dieses Verbot allerdings wieder auf.

Vorausgegangen war ein Streit zwischen einem Hersteller der rauchfreien Zigaretten und dem NRW-Gesundheitsministerium. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte in erster Instanz Gesundheitsministerin Barbara Steffens (Grüne) recht gegeben: Die Liquids seien als Arzneimittel anzusehen, aber nicht zugelassen. Dagegen hatte der Kläger Berufung beim Oberverwaltungsgericht Münster eingelegt.

In Münster stehen am Dienstag im Stundentakt gleich drei Verfahren an. Das OVG muss im Kern immer die gleiche Frage klären: Sind die nikotinhaltigen Flüssigkeiten Arzneimittel und E-Zigaretten ein Medizinprodukt? Einmal ist die Stadt Wuppertal, dann das Land Nordrhein-Westfalen und im dritten Verfahren die Bundesrepublik Deutschland die Beklagte. Dabei geht es um Verkaufsverbote, Warnhinweise und eine Entscheidung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).

Das Bundesinstitut wendet sich in dem Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln. Das hatte bestimmte Produkte für E-Zigaretten als Genussmittel und nicht als Arzneimittel eingestuft. Das BfArM hatte bei diesen Produkten aber die pharmakologische Wirkung von Nikotin herausgestellt und sie deshalb als zulassungspflichtige Arzneimittel bewertet.

Die bloße Tatsache, dass die Liquids Nikotin enthalten, schafft noch keine Klarheit. Zigaretten enthalten auch Nikotin, fallen aber unter die Tabakrichtlinie und sind damit kein Arzneimittel. Nikotinpflaster dagegen sind ein Arzneimittel und dürfen nur von Apotheken verkauft werden. Die E-Zigaretten-Liquids unter die Tabakrichtlinie zu stellen, war vom zuständigen Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit abgelehnt worden.

Newsletter
Das Wichtigste des Tages direkt in Ihr Postfach. Kostenlos!

Hinweis zum Newsletter & Datenschutz

Mehr zum Thema
Preisbindung beim Einkauf
Rx-Skonto: Vorteil für Versender?
Betriebsstätten, Beschäftigte, Erreichbarkeit
Apothekenstatisik 2023: Alle Kennzahlen rückläufig
Mehr aus Ressort
Zeiterfassung, Schließ- und Alarmanlage
Statt Schlüssel: „Meine Mitarbeiter sind gechipt“

APOTHEKE ADHOC Debatte