Auch nach acht Jahren beschäftigt der Valsartan-Skandal noch die Gerichte. Während betroffene Patientinnen und Patienten gegen die Generikahersteller prozessieren, fordern diese Schadenersatz von ihren chinesischen Rohstofflieferanten. Hexal/Sandoz kann einen Erfolg verbuchen: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einen entsprechenden Schiedsspruch bestätigt.
Ab Juni 2018 hatte es mehrere Rückrufwellen von Valsartan-haltigen Arzneimitteln gegeben. Grund waren Verunreinigungen des Wirkstoffs mit N-Nitrosodimethylamin (NDMA). Ursprünglich war ein neuer Produktionsprozess beim chinesischen Lohnhersteller Zhejiang Huahai dafür verantwortlich gemacht worden. Kurz darauf wurden Überschreitungen der Grenzwerte auch bei Chargen von Zhejiang Tianyu sowie vom indischen Hersteller Hetero Labs festgestellt. In der Folge mussten weltweit nahezu alle Generika aus dem Verkehr gezogen werden.
Auch Hexal beziehungsweise Sandoz waren betroffen. In 23 Ländern musste der Konzern insgesamt 2308 Chargen seiner Generika zurückrufen. Bis Dezember 2019 konnte überhaupt keine Ware mehr ausgeliefert werden.
Im April 2020 klagte Sandoz gegen seinen chinesischen Lieferanten. Vor der gemeinsamen Schiedsstelle machte der Konzern Schadensersatz- und Freistellungsansprüche geltend: So sollte der Lohnhersteller mehr als 8,6 Millionen US-Dollar zahlen und für alle künftigen Schäden haften, was mit weiteren 12,2 Millionen Dollar beziffert wurde. Das Schiedsgericht erklärte sich 2022 für zuständig. Die Schiedsklage wurde zwischenzeitlich erweitert.
Der Lieferant versuchte seinen Kopf aus der Schlinge zu ziehen, indem er gegen die Zuständigkeit der Schiedsstelle klagte. Nur in der Rahmenvereinbarung und ihren Ergänzungen sei ein Schiedsverfahren und der Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit vorgesehen. Die Bestellungen der verschiedenen Tochterfirmen seien aber gar nicht unter Verweis auf diese Verträge erfolgt, sodass die gestellten Ansprüche nicht im Zusammenhang damit stünden. Eine Schiedsbindung scheide auch deshalb aus.
Das sah der BGH nicht so. Der Mutterkonzern habe zu keinem Zeitpunkt selbst Ware bestellt; vielmehr hätten stets die jeweiligen Tochterfirmen die Aufträge erteilt, wobei die Preise zentral über das „Sandoz China Sourcing Office“ verhandelt und im jeweiligen SAP-System hinterlegt wurden. Individuelle Verhandlungen über Preise, Lieferungsmodalitäten, Gefahrtragung oder Gewährleistung hätten zu keinem Zeitpunkt stattgefunden.
Der Rahmenliefervertrag sei damit ein echter Vertrag zu Gunsten der Tochterfirmen, die damit entsprechend klagbare Ansprüche auf den Abschluss von Einzelkaufverträgen zu zentral ausgehandelten Preisen erhalten hätten. Dieses Verständnis entspreche auch dem Zweck des Vertrags und werde durch die jahrelange Vertragspraxis bestätigt.
Daher habe es sich nicht um vom Rahmenliefervertrag losgelöste Einzelbestellungen gehandelt, auch wenn in den Purchase Orders eine ausdrückliche Bezugnahme gefehlt und zudem Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der jeweiligen Firmen mit eigenen Gerichtsstandsvereinbarungen beigefügt gewesen seien. Nach den Gesamtumständen hätten die Purchase Orders und deren Bestätigungen zumindest konkludent auf den Rahmenliefervertrag Bezug genommen. Daher seien auch Widersprüche zu den jeweiligen AGB unbeachtlich. Andernfalls würden die Rahmenbedingungen, die nach dem übereinstimmenden Parteiwillen die gesamte Geschäftsbeziehung einheitlichen Parametern habe unterstellen sollen, ausgehebelt.
Da es sich um verbundene Unternehmen handele, sei sichergestellt, dass die Interessen der Tochterfirmen bei den Vertragsverhandlungen repräsentiert waren. Daher habe kein Ungleichgewicht der Verhandlungspositionen bestanden, das die Anwendung des AGB-Rechts rechtfertigen könnte, so der BGH.