Generikaaustausch

Substitutions-Fax nur mit Retax-Warnung

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Im Streit um Packungsgrößen bei den Rabattverträgen stehen die Apotheker zwischen den Fronten: Kassen und Generikaindustrie streiten um die Substitutionspflicht, selbst die Gerichte widersprechen sich. Das Landgericht (LG) Hamburg hat jetzt eine neue Variante ins Spiel gebracht. Demnach darf ein Hersteller die Rabattverträge per Fax torpedieren, wenn er auf das Risiko der Retaxation hinweist.

Der Hersteller Biomo Pharma hatte Mitte September die Apotheken per Fax informiert, das eigene Omeprazol-Präparat sei nach wie vor zu Lasten der AOK abgabefähig, da der Rabattvertrag der Kasse für andere Packungsgrößen geschlossen worden sei.

Daraufhin zog der exklusive Omeprazol-Rabattpartner der AOK, KSK Pharma, vor Gericht. Im Oktober erwirkte KSK beim LG Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen Biomo. Damit war die Faxaktion verboten.

In der Hauptsacheverhandlung schwächte das Gericht diese Entscheidung am vergangenen Freitag jedoch ab: Biomo darf trotz AOK-Vertrag für die eigenen Präparate werben. Allerdings muss das Unternehmen darauf hinweisen, dass die Krankenkasse in diesem Fall zu Retaxationen berechtigt ist. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Richter ließen die Berufung zu.

In einem anderen Verfahren hatte das LG München I gegen KSK entschieden. Das Unternehmen hatte die Apotheken per Fax informiert, dass bei der Substitution nicht die genaue Stückzahl entscheidend sei. Vielmehr komme es auf die Normgröße (N1/N2/N3) an, schrieb KSK und erwähnte auch das pendelnde Retax-Schwert der Kassen.

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