Vitalsana-Boni

OLG verbietet Schlecker-Gutscheine

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Die niederländische Versandapotheke Vitalsana darf nach einem aktuellen Urteil keine Boni auf verschreibungspflichtige Arzneimittel gewähren. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart soeben entschieden und damit das Urteil der Vorinstanz verworfen.

Laut Urteilstenor ist es der Schlecker-Tochter künftig verboten, Kunden beim Kauf verschreibungspflichtiger Arzneimittel einen Vitalsana-Gutschein über 3 Euro anzubieten, zu gewähren oder ausgegebene Gutscheine einzulösen. Auch die Werbung für solche Boni untersagt das OLG. Die Urteilsbegründung steht noch aus.

Gegenstand des Rechtsstreits sind sogenannte „Schlecker-Gutscheine“ von Vitalsana: Die 3 Euro-Gutscheine für jedes verschreibungspflichtige Medikament können die Kunden auch in den Filialen oder auf der Website der Drogeriemarktkette Schlecker einlösen. Gegen das Bonussystem hatte der Bayerische Apothekerverband (BAV) geklagt.

In der Vorinstanz hatte das Landgericht Ulm die Boni noch für zulässig erklärt. Das OLG hat diese Entscheidung im Berufungsverfahren heute geändert. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, Revision ist zugelassen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) wird sich im April mit Apotheken-Boni auf rezeptpflichtige Arzneimittel beschäftigen. Bislang hat der BGH insgesamt sechs Verfahren gebündelt. Damit steht nach den zum Teil gegensätzlichen OLG-Urteilen endlich eine höchstrichterliche Klärung an, ob Apotheken beim Verkauf rezeptpflichtiger Arzneimittel Boni gewähren dürfen oder nicht.

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