Großhandelsrechnungen

Die Geldgeschäfte der Großhändler

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Phoenix nutzt die Gunst der Stunde: Deutschlands führender Pharmagroßhändler empfiehlt Apotheken, die Rückzahlungen des Kassenabschlags wegen der rechtlichen Unsicherheit auf die hohe Kante zu legen. Zum guten Rat gibt es ein gutes Angebot: 3,5 Prozent Zinsen bietet Phoenix für die Anlage, bei täglicher Verfügbarkeit. Auch bei den meisten anderen Großhändlern können Apotheker ihr Geld anlegen. Einige Offerten bewegen sich an der Grenze des Möglichen, denn wirkliche Einlagegeschäfte sind nach dem Kreditwesengesetz (KWG) Banken vorbehalten.

Sehr beliebt sind Vorkassemodelle, die für beide Seiten attraktiv sind: Die Apotheken bekommen einen guten Zinssatz und die Großhändler eine höhere Liquidität. Die hilft wiederum beim Einkauf - wer früher zahlt, bekommt bessere Konditionen. Mit Zinsen über dem Marktniveau binden die Großhändler ihre Kunden und sichern gleichzeitig ihre Forderungen. Langfristig planen können sie mit den Anlagen aber nicht, da die Apotheken ihr Geld jederzeit abziehen können.

Die Angebote reichen von Inhaberschuldverschreibungen bis hin zu Kooperationen mit American Express. Fast alle Großhändler bieten Vorauskasse, einige sogar eine Art Tagesgeldkonto - mit bis zu 4 Prozent Zinsen. Die laufende Rechnung wird von diesem Konto abgebucht. Ist der Betrag nicht gedeckt, muss der Apotheker nachzahlen. Normalerweise können die Apotheker nur Geld in der Höhe eines Monatsumsatzes hinterlegen. Damit wird aus Sicht der Großhändler der Tatbestand des Bankgeschäfts aufgehoben.

Je nach Konstrukt ist die Grenze zum Einlagengeschäft zumindest in Sichtweite. Laut KWG beinhalten Einlagegeschäfte „die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder“. Ausgenommen sind Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen mit Rückzahlungsanspruch. Ob bei dem Geschäft Zinsen gezahlt werden, spielt dagegen keine Rolle.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sieht solche Angebote daher kritisch: Bei vertraglichen Vereinbarungen dieser Art liege es nahe, dass es sich um das unerlaubte Betreiben von Bankgeschäften, in diesem Fall Einlagegeschäften, handele, teilte die Behörde mit. Es komme aber auf die Vertragsgestaltung an.

Die Großhändler sehen kein Problem: Die Offerten wanderten schließlich regelmäßig durch die internen Rechtsabteilungen, heißt es aus der Branche.

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