Mannose hat eine pharmakologische Wirkung und ist daher – auch wegen seiner Aufmachung – als Arzneimittel einzustufen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, nach zuvor der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits entsprechend geurteilt hatte. Klosterfrau hat bereits vorgesorgt und den Nachfolger als Nahrungsergänzungsmittel ohne Aussagen zu möglichen Wirkungen eingeführt.
D-Mannose binde reversibel an Bakterien und verhindere damit deren Interaktion mit körpereigenen Zellen, konkret die Bindung an die Harnblasenwand, so der BGH. Daher liege eine pharmakologische Wirkung vor. Und da das Präparat Femannose „in arzneimittelüblicher Weise unter Beifügung eines Beipackzettels mit Hinweisen zu Dosierung, Anwendung und Nebenwirkungen“ vetrieben und durch die Einnahme der Beginn oder das Fortschreiten einer Harnwegsentzündung gehemmt werde, handele es sich dabei um ein Funktionsarzneimittel.
Femannose ist aber als Medizinprodukt auf dem Markt; bis 2017 in Kombination mit Cranberry-Extrakt und „zur Behandlung und Prävention von Zystitis (Blasenentzündung) sowie anderen Harnwegsinfekten“. Aktuell gibt es nur noch das Monopräparat „Femannose N“, das „zur Prävention und unterstützenden Behandlung von Zystitis (Blasenentzündung) sowie anderen Harnwegsinfekten“ eingesetzt wird. Der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) war gegen den Hersteller Klosterfrau vorgegangen.
Laut Defintion ist von einer pharmakologischen Wirkung auszugehen, wenn durch Wechselwirkung zwischen dem betreffenden Stoff und dem im Organismus des Verwenders vorhandenen zellulären Bestandteil „physiologische Funktionen oder pathologische Prozesse ausgelöst, verstärkt, verringert oder blockiert“ werden. Nicht nur menschliche Zellen sind damit erfasst, sondern auch auf oder im Körper vorhandene Krankheitserreger.
Ohne Erfolg hatte Klosterfrau argumentiert, dass Mannose lediglich auf physikalischem Weg reversibel an Bakterien binde, ohne diese abzutöten, und auch nicht mit der menschlichen Blasenschleimhaut interagiere. „Bei einem Prozess, mit dem ein Stoff dadurch, dass er sich an ein Bakterium bindet, verhindert, dass sich dieses an einen menschlichen zellulären Bestandteil bindet, ist davon auszugehen, dass er eine ‚Blockade pathologischer Prozesse‘ darstellt“, so der BGH.
Neben den pharmakologischen, immunologischen oder metabolischen Eigenschaften kommt es aber auch auf weitere Merkmale wie die Zusammensetzung, die Modalitäten des Gebrauchs, der Umfang der Verbreitung, die Bekanntheit bei den Verbrauchern und die Risiken an. Insbesondere die Modalitäten des Gebrauchs sprächen für eine Einstufung des Produkts als Funktionsarzneimittel. Wie es bei Arzneimitteln üblich sei, werden Femannose unter Beifügung eines Beipackzettels verbreitet, in dem auf die Dosierung und Anwendung hingewiesen werde. Das Produkt werde auch in einer auch bei Medikamenten üblichen Darreichungsform vertrieben. Außerdem solle es zur unterstützenden Behandlung einer Krankheit angewandt werden. Es werde auf Nebenwirkungen wie Unverträglichkeit, Übelkeit, Blähungen und weichen Stuhl hingewiesen.
Klosterfrau hatte aber bereits vorgesorgt und Femannose F eingeführt. Dabei ist neben D-Mannose auch Preiselbeere enthalten, die ähnlich wie Cranberry Proanthocyanidine enthält. Das Nachfolgeprodukt wird als Nahrungsergänzungsmittel angeboten – ohne dass werbliche Aussagen gemacht werden.