Entwurf aus dem BMG

E-Rezept: Neue Regeln und Fristen

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Berlin -

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) will die Anbindung von „Drittanbietern“ beim E-Rezept genauer regeln. Die entsprechende Anpassung des „E-Rezept-Paragrafen“ §361 Sozialgesetzbuch (SGB V) soll mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz vorgenommen werden. In dem Omnibusgesetz werden auch die Fristen für die Einführung digitaler T-Rezepte und Verordnungen über BtM verlängert.

Ziel des BMG ist es laut Entwurf, dass Patient:innen die Möglichkeit bekommen, „von Mehrwertangeboten vertrauenswürdiger Anbieter unter Wahrung von Datenschutz und Datensicherheit zu profitieren“. Damit soll das E-Rezept nutzerfreundlicher werden und das „Innovationspotential von Anbietern nutzbar gemacht werden“.

Die Gematik soll im Fachdienst entsprechende Schnittstellen bereitstellen, die aber nur von definierten Anbietern genutzt werden können. An dieser Stelle nimmt der neue § 361a SGB V eine Präzisierung vor. Über Schnittstellen sollen die E-Rezept-Daten an definierte Berechtigte übermittelt werden können, die an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sind: Hersteller von Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA), sofern die Daten für den Gebrauch erforderlich sind, die Krankenkassen der Versicherten sowie PKV, „Apotheken, sofern die Daten im Rahmen des Apothekenbetriebs zur Unterstützung der Versorgung der Patienten erforderlich sind“, die Ärzt:innen und Zahnärzt:innen und Krankenhäuser.

Patient muss zustimmen

In jedem Fall muss der Patient oder die Patientin zustimmen, dass die Daten übermittelt werden. Und: „Die elektronischen Zugangsdaten, welche die Einlösung einer elektronischen Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ermöglichen, dürfen nicht über die Schnittstellen nach Absatz 1 übermittelt werden.“ Damit ist der E-Rezept-Token gemeint. Das BMG will damit dem Makeln von Rezepten einen weiteren Riegel vorschieben. Wermutstropfen für die Apotheken: Weil die Plattformen nicht an die TI angeschlossen sind, kommen sie für eine Übermittlung nach aktueller Planung auch nicht infrage.

In der Begründung des Entwurfs ist näher aufgeführt, wozu die jeweils Berechtigen – bei vorliegender Zustimmung – die Daten nutzen kann. Zu den Apotheken heißt es hierbei: „Auch an Apotheken sollen weitere Daten der Verordnungen als diejenigen, die zur Abgabe erforderlich sind, durch die Versicherten übermittelt werden können. Diese können im Rahmen des Apothekenbetriebs zur Unterstützung der Therapie der Patientinnen und Patienten genutzt werden. So könnte beispielsweise auch die üblicherweise aufgesuchte Apotheke über Verordnungen, die bei einer anderen Apotheke eingelöst wurden, informiert werden.“

Weniger Bürokratie beim Medikationsplan

Bei der Nutzung des elektronischen Medikationsplans soll der Dokumentationsaufwand in der Apotheke reduziert werden. Verzichtet der oder die Versicherte auf die Nutzung der PIN, muss die Apotheke keine weitere Protokollierung vornehmen. „Da die Apotheken in der Regel keine versichertenbezogene Dokumentation führen, wird hier geregelt, dass in der Apotheke das Einwilligungserfordernis des Versicherten mit Vorlage seiner elektronischen Gesundheitskarte bzw. seiner entsprechenden digitalen Identität erfüllt ist“, heißt es zu Begründung.

BtM- und T-Rezepte später digital

Während die Einführung des „normalen“ E-Rezepts nach einem Beschluss der Gematik ab September an Fahrt aufnehmen soll, werden die Sonderverordnungen erwartungsgemäß etwas später umgesetzt. Laut Entwurf wird die Frist zu verpflichtenden Nutzung des E-Rezepts für BtM- und T-Arzneimittel verschoben – von Januar 2023 auf Juli 2024. In der Versorgung mit parenteralen Zubereitungen entfällt die Pflicht zur Nutzung des E-Rezepts komplett.

Die Verbände können bis zum 18. August eine Stellungnahme abgeben, die Anhörung findet am 23. August statt.

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