Zwei Ausfälle der Telematikinfrastruktur (TI) haben in dieser Woche das Bearbeiten von E-Rezepten erschwert und für Chaos in den Apotheken gesorgt. In der kommenden Woche werden die wiederkehrenden Instabilitäten auch ein Thema beim Deutschen Apothekertag (DAT) in München sein. Der Apothekerverband Westfalen-Lippe (AVWL) fordert, dass es in solchen Fällen Schadenersatz für die Apotheken gibt.
Der Gesetz- beziehungsweise Verordnungsgeber soll aufgefordert werden, „geeignete gesetzliche Rahmenbedingungen zu schaffen, um das Betriebsrisiko der TI fair zu verteilen und Leistungserbringer vor den wirtschaftlichen Schäden fremdverschuldeter Störungen oder Ausfälle der TI zu schützen“.
Die Störanfälligkeit der TI stelle für Apotheken nach wie vor eine Belastung dar, denn sie seien auf ein funktionierendes System angewiesen, heißt es zur Begründung. Bereits im vergangenen Jahr habe man einen ähnlich lautenden Antrag formuliert: Wirksame Regressregelungen sollten es den Apotheken ermöglichen, erlittene Umsatzverluste und sonstige Schäden gegenüber Vertragspartnern geltend zu machen, die ihrerseits schlecht oder gar nicht geleistet haben.
„Hintergrund war und ist, dass Apotheken nicht selten die Folgen von TI-Ausfällen allein tragen. Das zentrale Problem liegt in der Darlegungs- und Beweislast: Der konkrete wirtschaftliche Schaden – etwa durch ausgebliebene und auch später nicht eingelöste E-Rezepte – lässt sich häufig weder präzise beziffern noch kausal einem Störungsereignis zuordnen.“
Hinzu kämen weitere immaterielle Schäden wie Reputationsverluste der Leistungserbringer, deren Höhe sich nicht beziffern lasse. „Aus diesem Grund forderte der Antrag bezüglich des Nachweises eines Schadenseintrittes eine Beweiserleichterung zugunsten der Apotheken. Hierzu sollte eine pauschalierende Erstattungsregel eingeführt werden, die sich beispielsweise am Tagesumsatz desselben Tages der Vorwoche, des Vormonats oder einer anderweitigen Durchschnittsbetrachtung orientiert. Hinsichtlich der Ursächlichkeit der Störung wurde eine Art Vermutungsregelung gefordert, die den Dienstleister in die Pflicht nimmt, ein Verschulden aktiv zu widerlegen.“
Laut AVWL gibt es eine Asymmetrie zwischen Dienstleister und Leistungserbringer: „Mangels eines klaren Regelungsrahmens können Anbieter berechtigte Forderungen in der Regel schlicht aussitzen. In einem offenen Wettbewerbsumfeld würde der Markt derartige Defizite vermutlich schnell korrigieren. Die Marktteilnehmer der TI bewegen sich jedoch nicht in einem offenen, sondern in einem reglementierten Umfeld mit einer geringen Zahl von Anbietern, deren Marktzugang exklusiv an eine Zertifizierung durch die Gematik gebunden ist.“
Sorgfältige Auswahl und Kontrolle der Anbieter durch die Gematik seien daher im Grundsatz richtig, müssten aber zwingend um ein rechtliches Instrumentarium ergänzt werden, das Leistungserbringern eine Durchsetzung von Regressansprüchen gegenüber TI-Dienstleistern ermögliche. „Letztlich garantiert dergleichen dann auch ein marktgerechtes Verhalten aller Beteiligten. Es kann jedenfalls nicht Sache der Apotheke sein, die Defizite einzelner Dienstleister ausgleichen zu müssen.“
Daher müsse die Abda nun mit Nachdruck dafür eintreten, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen so angepasst werden, dass die Durchsetzung berechtigter Ansprüche gegenüber TI-Dienstleistern für Apotheken spürbar erleichtert wird.
Außerdem müsse der Gesetzgeber eine umfassende Redundanz der TI schaffen – und vor allem die Kosten hierfür tragen. Dass das Bundesgesundheitsministerium (BMG) eine Erhöhung der TI-Refinanzierungspauschale mit einem bloßen Verweis auf fehlende Zuständigkeit abgelehnt und gleichzeitig eingeräumt habe, die Pauschale müsse ohnehin nicht kostendeckend sein, folge einer bitteren Logik: „Der Gesetzgeber verpflichtet Leistungserbringer zur Nutzung einer störanfälligen Infrastruktur, erkennt an, dass der finanzielle Ausgleich in Teilen unzureichend ist, entzieht sich aber gleichzeitig jeglicher weiteren Verantwortung.“
Der Berliner Apotheker-Verein (BAV) fordert, dass E-Rezepte nur dann über die TI übertragen werden können, wenn sie den einschlägigen rechtlichen Vorgaben in Hinblick auf Form und Inhalt entsprechen. Heute sei das bei einer nicht unerhebliche Menge nicht vollumfänglich der Fall.
„Ein Vorteil digitaler Formulare besteht darin, dass mit einfachen technischen Mitteln sichergestellt werden kann, dass das Ausfüllen und Absenden dieser Formulare stets regelkonform erfolgt. Dass ausgerechnet bei einem versorgungskritischen Formular wie der elektronischen Verordnung dieser Vorteil ungenutzt bleibt, ist nicht nachvollziehbar.“
Mängelbehaftete E-Rezepte stellten einerseits ein Versorgungshindernis dar und belasteten andererseits die Leistungserbringer mit zeitaufwendigen Rücksprachen, die zum Beispiel durch geeignete technische Maßnahmen vermeidbar wären.
Apothekerkammer und -verband aus dem Saarland fordern eine Pflicht zum Ausstellen von E-Rezepten. Denn nach wie vor sei eine hohe Anzahl an Muster-16-Rezeptfälschungen im Umlauf. Das Risiko trage die Apotheke, die unter Umständen auf den Kosten sitzen bleibe. „Mit der nachhaltigen Sicherstellung der verpflichtenden Ausstellung von E-Rezepten durch Vertragsärzt:innen können im Ergebnis zum einen der Solidargemeinschaft millionenschwere Ausgaben erspart werden, die dadurch entstehen, dass Rezeptfälschungen zu Lasten der Krankenkassen beliefert werden, zum anderen die Apotheken vor Rezeptfälschungen und deren finanziellen Folgen geschützt werden.“