Warten auf Verordnung

Verhandlungslösung: Nur eine Empfehlung für BMG

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Berlin -

Das Fixum wird vorerst nicht erhöht, stattdessen kommt eine Verhandlungslösung. Details dazu gibt es aber noch nicht, denn während einige Teile der Apothekenreform im Entwurf zum Gesetz zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (ApoVWG) stehen, werden andere mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelpreisverordnung geregelt. Wann und wem diese vorgelegt wird, ist noch offen. Fest steht aber schon: Der Betrag, der verhandelt wird, ist am Ende nur eine Empfehlung.

Als „neues Element der Apothekenvergütung“ wird laut Maßnahmenübersicht des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) eine Verhandlungslösung etabliert. „Die Vertragspartner der Selbstverwaltung erhalten den Auftrag, Anpassungen für die Apothekenvergütung zu verhandeln. Die Apothekerschaft erhält damit die Möglichkeit – wie andere Leistungserbringer im Gesundheitswesen auch – ihre Vergütung selbst mitzugestalten. Um konstruktive Verhandlungen zu fördern, werden rechtlich verbindliche Leitplanken in Form bestimmter Indizes vorgegeben.“

Aber ganz aus der Hand gibt das BMG das Honorar nicht: „Die ausgehandelten Anpassungen werden dem Verordnungsgeber als Empfehlung übermittelt und sollen bei künftigen Änderungen der Arzneimittelpreisverordnung einbezogen werden.“

Eine ähnliche Lösung gibt es übrigens bei der Verschreibungspflicht: Der beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) angesiedelte Sachverständigenausschuss stimmt über Anträge ab und gibt seine Stellungnahme als Empfehlung weiter. Über die erforderliche Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) entscheidet das BMG.

Bei den Praxen verhandeln Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband jährlich im sogenannten Bewertungsausschuß über den sogegannten Orientierungswert. Kommt keine Einigung zustande, wird das Gremium auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern um einen unparteiischen Vorsitzenden und zwei weitere unparteiische Mitglieder erweitert. Den Verhandlungen zugrunde liegt ein starres Korsett mit vielen technischen Parametern; für die Aufbereitung der Zahlen gibt es sogar ein eigenes Institut. Am Ende hat das BMG ein Vetorecht: Es kann die Beschlüsse innerhalb von zwei Monaten beanstanden oder Auflagen machen, Klagen gegen Maßnahmen des BMG haben keine aufschiebende Wirkung.

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