Versorgungszuschlag im SGB V

„Unechte“ Verhandlungslösung – NRW-Ministerium warnt

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Berlin -

In der Apothekenreform von Gesundheitsministerin Nina Warken (CDU) ist vorgesehen, dass die Apothekerschaft zukünftig mit dem GKV-Spitzenverband über ihre Vergütung verhandelt. Die ausgehandelten Anpassungen sollen dann als Vorschlag an das Gesundheitsministerium (BMG) beziehungsweise an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) übermittel werden, um in der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) angepasst zu werden. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen hält dieses Verfahren für zu kompliziert: Statt in der AMPreisV sollte ein Versorgungszuschlag direkt im SGB V verankert werden.

Der Gesetzentwurf zur Apothekenreform sieht vor, dass die Apothekerschaft innerhalb der Selbstverwaltung in Honorarverhandlungen treten soll und das Verhandlungsergebnis anschließend durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung umgesetzt werden muss.

„Eine solche ‚unechte‘ Verhandlungslösung ist nach Einschätzung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales nicht zuletzt mit der Herausforderung verbunden, dass drei Bundesministerien (Bundesministerium für Gesundheit, Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Bundesfinanzministerium) wegen einer etwaigen Honorarerhöhung zustimmen müssten“, erklärt eine Sprecherin des Ministeriums. Vor dem Hintergrund einer damit möglicherweise verbundenen Erhöhung der Ausgaben der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) könne dies dazu führen, dass es nicht zu einer 1:1-Umsetzung des Ergebnisses kommt.

Genau hier setze der nordrhein-westfälische Ansatz an, der auch in den Bundesrat zur laufenden Apothekenreform eingebracht wurde: Der selbstverhandelte Versorgungszuschlag soll demnach im SGB V festgeschrieben werden. „Eine Regelung im Sozialgesetzbuch (SGB) V (Gesetzliche Krankenversicherung) eröffnet die Möglichkeit, als zusätzliche Vergütungskomponente eine eigenständige Verhandlung einzuführen. Dadurch bleibt der Status quo als Rückfalllinie erhalten“, erklärt die Sprecherin.

Ein verhandelter Versorgungszuschlag könne dann beispielsweise durch eine Regelung im Arzneimittelgesetz auf Patientinnen und Patienten der privaten Krankenversicherung übertragen werden. Eine solche Regelung erhalte die Gleichpreisigkeit.

„Im Ergebnis wäre die Honorierung zukünftig wie folgt pro verschreibungspflichtiger Packung: 3 Prozent des Apothekeneinkaufspreises (sogenannter Lagerwertausgleich) plus 8,35 Euro (sogenanntes Fixum) plus selbstverhandelter Versorgungszuschlag im SGB V“, erklärt die Sprecherin.

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