Apothekenreform

Raumeinheit wird relativ

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Berlin -

Immer wieder gibt es Streit um externe Betriebsräume, jetzt will das Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) lockern: Aus der Muss- wird eine Soll-Vorschrift.

Die Raumeinheit ist in § 4 ApBetrO geregelt. Dort heißt es, dass die Betriebsräume durch Wände oder Türen abzutrennen sind von anderweitig gewerblich oder beruflich genutzten Räumen, auch in Zusammenhang mit Großhandelstätigkeiten, sowie von öffentlichen Verkehrsflächen und Ladenstraßen. Außerdem sind sie durch geeignete Maßnahmen gegen unbefugten Zutritt zu schützen, ausreichend zu beleuchten und zu belüften sowie erforderlichenfalls zu klimatisieren und schließlich in einwandfreiem baulichen und hygienischen Zustand zu halten.

Außerdem sind sie „so anzuordnen, dass jeder Raum ohne Verlassen der Apotheke erreichbar ist (Raumeinheit)“. Diese Vorgabe soll umformuliert werden: Sie „sollen so angeordnet sein, dass jeder Raum ohne Verlassen der Apotheke erreichbar ist (Raumeinheit)“, heißt es im Entwurf.

„Die bislang verpflichtenden Vorgaben für die Raumeinheit von Apotheken werden im Sinne des Bürokratieabbaus in eine ‚Soll‘-Bestimmung umgewandelt, um Ausnahmen in besonderen Fallgestaltungen zu ermöglichen“, heißt es im Entwurf. „Die bislang bestehende Pflicht erlaubte keine Ausnahmen in besonderen Fallgestaltungen. In begründeten Einzelfällen kann nun die zuständige Behörde Ausnahmen von der Raumeinheit gestatten.“ Allerdings rechnet das BMG nur mit geringen Fallzahlen.

Ausgenommen sind bislang nur:

  • Lagerräume für die Klinik- und Heimversorgung
  • Räume, die für den Versandhandel genutzt werden
  • Räume für die Verblisterung und Sterillabore
  • das Nachtdienstzimmer

Diese Räume müssen jedoch laut Vorgabe „in angemessener Nähe zu den übrigen Betriebsräumen“ liegen. Gestritten wurde zuletzt über externe Rezepturräume. Auch Impfräume sind von der Vorgabe ausgenommen.

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