Keine Ausnahmen im Ausland

Abda: ApBetrO soll für Holland-Versender gelten

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Berlin -

Laut Bundesgesundheitsministerium (BMG) agieren die Versender nicht im rechtsfreien Raum, denn im Apothekengesetz (ApoG) und in der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) seien konkrete Anforderungen an den Versand bereits festgelegt, die auch für ausländische Apotheken gelten. Die Abda fordert jetzt eine nochmalige Klarstellung – auch mit Blick auf das Konzept von dm.

Laut Abda hatte es eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) gebraucht, bis der Gesetzgeber mit dem Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) noch einmal klarstellte, dass das Zuweisungs- und Abspracheverbot nach § 11 ApoG auch für Versender aus dem EU- bzw. EWR-Ausland gilt. Diese Nachbesserung sei zwar richtig gewesen, aber nicht weit genug gegangen: Statt in einzelnen Regelungen eine Geltung der jeweiligen Vorschrift für ausländische Versender anzuordnen, sollte die Geltung arzneimittel- und apothekenrechtlicher Vorschriften übergeordnet geregelt werden, um für die Zukunft Rechtssicherheit in dieser Frage zu schaffen, so die Abda in ihrer aktuellen Stellungnahme zum Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG).

Konkret soll in § 73 Arzneimittelgesetz (AMG) geregelt werden, dass Vorschriften des Arzneimittel- und Apothekenrechts, die im Zusammenhang mit dem Versandhandel mit Arzneimitteln stehen, auch für Versender gelten. Dazu zählen laut Abda unter anderem:

  • § 10 ApoG: keine Sortimentsbeschränkung – so wie sie der Drogeriekonzern dm derzeit in seiner tschechischen Versandapotheke vornimmt
  • § 11 ApoG: Absprache- und Zuweisungsverbot
  • § 11a ApoG: Regelungen zum Versandhandel (z.B. „aus einer öffentlichen Apotheke zusätzlich zu dem üblichen Apothekenbetrieb und nach den dafür geltenden Vorschriften“)
  • § 12a ApoG: Heimversorgung (z.B. Vertragsgrundlage und Regionalprinzip)
  • § 14 Absätze 4, 5 und 7 bis 9 ApoG: Klinikversorgung (z.B. Lieferfristen und Beratungspflichten)

Die ApBetrO soll in Gänze für die Versender gelten, und zwar inklusive der zugrunde liegenden Vorschrift im ApoG: „Die Inbezugnahme des § 21 ApoG ist ebenfalls vorsorglich erfolgt, um klarzustellen, dass nicht nur die ApBetrO, sondern auch die ihr zugrunde liegende Ermächtigungsgrundlage gelten soll“, erklärt ein Abda-Sprecher. Aus demselben Grund seien auch die Paragrafen zum Notdienstfonds berücksichtigt: „Das liegt vor allem an der Pflicht zur Abführung der Notdienst- und pDL-Zuschläge an den Fonds. Durch die Inbezugnahme soll klargestellt werden, dass auch die EU-Versender die entsprechenden Beträge abführen müssen.“

Auch zahlreiche Regelungen des AMG sollen explizit berücksichtigt werden.

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