Abrechnung von Rezepturen

„Völlig irrelevant, welche Packungsgröße eingesetzt wird“

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Jan Harbecke im Portrait
Der Forderung einzelner Kassen, die Rechnung der kleinsten Packung vorzulegen, müssten Apotheken demnach nicht nachkommen, stellte Jan Harbecke im APOTHEKE LIVE klar. (Das Video startet etwa Minute 24)Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin -

Nach der Kündigung der Anlage 1 der Hilfstaxe zum 31. Dezember 2023 gab es zwei Meinungen in puncto Rezepturabrechnung: Die Kassen forderten, Rezeptursubstanzen anteilig zu kalkulieren. Die Apotheken setzten auf den Standpunkt, die kleinste benötigte Packung gemäß Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisv) abrechnen zu können. Seit dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) gibt es keinen Interpretationsspielraum mehr. Auch nicht darüber, ob die kleinste Packung, die für die Taxation herangezogen wird, auch tatsächlich bestellt werden muss. Jan Harbecke, Inhaber der Jahreszeiten-Apotheken in Münster und Vorstandsmitglied beim Apothekerverband Westfalen-Lippe, gab im APOTHEKE LIVE zur „Rezeptur-Retax“ die Antwort.

Für die Preisberechnung der in der Apotheke hergestellten Rezeptur sei es „völlig irrelevant, welche Packungsgröße tatsächlich eingesetzt wurde“, so Harbecke. Es gehe bei der Abrechnung um die kleinste erforderliche Packung – und da sei das, was tatsächlich verbraucht wurde unerheblich. „Das Urteil sieht eine abstrakte Berechnung vor. Es geht um die kleinste benötigte Packung.“ Das bedeutet: Handelt sich um Rezeptursubstanzen, die häufig in der Apotheke verarbeitet werden, muss der Kasse zwar die kleinste benötigte Packung in Rechnung gestellt werden. Aber es kann ein größeres Gebinde der Rezeptursubstanz für die Herstellung bestellt und vorrätig gehalten werden.

Der Forderung einzelner Kassen, die Rechnung der kleinsten Packung vorzulegen, müssten Apotheken demnach nicht nachkommen, stellte Harbecke in diesem Zusammenhang klar. Auch Kontrollen in der Apotheke seien nicht zu befürchten.

Apotheken müssten auch nicht kleinere Packungen zusammenstückeln oder auf Reimporte achten, so Harbecke. Strittig sei jedoch noch der Fall, ob die kleinste lieferbare Packung oder die günstigste Packung, auch wenn sie nicht lieferbar sei, für die Berechnung herangezogen werden müsse. Dazu werde es demnächst Informationen geben.

 

Das Video startet etwa bei Minute 24.

In der Urteilsbegründung bestätigt das BSG, dass von der Entscheidung nicht nur Fertigarzneimittelpackungen, sondern auch Arznei- und Hilfsstoffe umfasst sind. Das bedeutet: Liegt keine anderweitige vertragliche Regelung mit den Krankenkassen vor, kann bei der Herstellung einer Rezeptur die übliche Abpackung abgerechnet werden und nicht nur die verwendete Teilmenge.

Wörtlich heißt es vom BSG: „Für die Vergütung der Abgabe von Rezepturarzneimitteln ist grundsätzlich an den Apothekeneinkaufspreisen der kleinsten Abpackungen anzuknüpfen, die für die Zubereitungen jeweils mindestens erforderlich waren.“ Und weiter: „Eine die Anwendbarkeit von § 5 Abs. 2 AMPreisV verdrängende abweichende vertragliche Preisberechnungsgrundlage kommt für den Vergütungsansspruch […] nicht in Betracht.“ Eine allein mengenbezogene konkrete Preisberechnung ließe sich zwar laut BSG vertraglich vereinbaren. „Sie war für die hier verwendeten Stoffe und Fertigarzneimittel aber nicht vereinbart worden.“

Die abstrakte Preisberechnung auf Grundlage der gelisteten Packungen diene der Vereinfachung, was dem Verordnungsgeber sehr wohl bewusst gewesen sei: Anders als bei Parenteralia habe er sich hier nämlich nicht zu Anbrüchen und deren Haltbarkeit geäußert. Auch mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot brauchten die Kassen nicht zu kommen: Denn auch die AMPreisV sei „ihrerseits ihrer Konzeption nach auf die Ausgabenregulierung ausgerichtet“.

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