Versorgungswerke

Urteil: Apothekerin steht volle Rente zu

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Berlin -

Mitgliedern von Versorgungswerken stehen die vertraglich festgelegten Renten zu – auch, wenn sie bereits Zahlungen von ihrer Krankenversicherung oder dem Arbeitsamt erhalten. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden und der Klage einer Apothekerin gegen das Versorgungswerk der Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) stattgegeben. Die Kammer wehrte sich zunächst gegen die Entscheidung, einigte sich aber schließlich mit der Apothekerin.

Die Pharmazeutin konnte seit August 2009 wegen einer Erkrankung nicht länger als Pharma-Referentin arbeiten. Sie erhielt zunächst Krankengeld und seit 2011 Arbeitslosengeld. In dieser Zeit beantragte sie beim Versorgungswerk der AKNR eine Berufsunfähigkeitsrente. Ein Gutachter des Versorgungswerkes bestätigte die Berufsunfähigkeit, sodass die Apothekerin die Rente hätte erhalten können. Trotzdem zahlte das Versorgungswerk nicht und verwies auf seine Satzung. Darin heißt es, dass die Rente nicht gewährt wird, „solange Lohnersatzansprüche von dritter Seite bestehen“, zum Beispiel das Kranken- oder Arbeitslosengeld.

Gegen diese Auffassung wehrte sich die Apothekerin: Sie forderte den Differenzbetrag zwischen den Lohnersatzleistungen und ihrer Rente. Die Düsseldorfer Richter gaben ihr recht: Die Satzung des Versorgungswerkes verstößt demnach gegen das Grundgesetz. Da die Lohnersatzleistungen viel niedriger als die Rente seien, ergebe sich für die Mitglieder eine „Untersicherung“. Das Versorgungswerk müsse daher eine Aufstockungsrente zahlen, damit die Apothekerin wenigstens den Geldbetrag erhalte, der ihr mit der Rente zustehe.

Dieser Argumentation schloss sich auch das Oberverwaltungsgericht Münster an, bei dem das Versorgungswerk Berufung eingelegt hatte. Während das Berufungsverfahren noch lief, forderte das Arbeitsamt das gezahlte Geld zurück, weil die Apothekerin gar nicht hätte vermittelt werden können. Entsprechend seiner Satzung zahlte das Versorgungswerk daraufhin die Rente für den entsprechenden Zeitraum.

Streitig war weiterhin die Zeit, in der die Apothekerin die Berufsunfähigkeitsrente bereits beantragt, aber noch Krankengeld erhalten hatte. Die Richter ließen jedoch erkennen, dass sie die Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Aufstockungsrente teilten, und wiesen gleichzeitig darauf hin, dass die Apothekerin auch das Krankengeld zu Unrecht erhalten habe.

Daraufhin einigten sich das Versorgungswerk und die Apothekerin auf einen Vergleich: Die Pharmazeutin erhält nun die geforderte Aufstockung und – falls es Rückforderungen ihrer Krankenkasse gibt – die gesamte Berufsunfähigkeitsrente.

Der Fall zeigt aus Sicht des Bremer Rechtsanwaltes Dr. Peter Guhl, der die Apothekerin vertreten hat, dass Mitglieder von Versorgungswerken, denen eine Rentenleistung versagt wird, häufig die Chance haben, sich erfolgreich zur Wehr zu setzen: „Denn selbst eindeutig gegen das Mitglied sprechende Satzungsbestimmungen können sich als höherrangigem Recht widersprechend erweisen“, so Guhl.

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