Pen-Kanülen

IKK: Vollabsetzung bei Hilfsmitteln

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Berlin -

Eine Inhaberin aus Sachsen ärgert sich aktuell über die Vorgehensweise der IKK Classic: „Kurz vor Jahresende hat die IKK die Übernahme von Hilfsmitteln zum Verbrauch geändert und bezahlt eigentlich nur noch den Zeilenwert bis maximal 60 Euro netto“, erklärt sie. Soweit die Theorie. In der Praxis kam es aber zu einer Vollabsetzung von sterilen Einmalkanülen, die an eine Diabetikerin abgegeben wurden.

Auch ihr sei im Februar der Fehler unterlaufen, Hilfsmittel an IKK-Versicherte abzugeben ohne vorherige Genehmigung. „Wir haben vier Mal sterile Einmalkanülen an eine Diabetikerin abgegeben“, erklärt die Inhaberin. Kürzlich kam der Bescheid über eine Vollabsetzung des Betrages. „Die IKK bezahlt eben nicht die 60 Euro plus Mehrwertsteuer“, ärgert sie sich. Das Problem „herrsche wohl in ganz Sachsen“ und der Verband versuche mit Verhandlungen die Teilerstattung durchzusetzen, so die Apothekerin. „Aktuell gibt es aber leider kein positives Ergebnis. Auch ich habe Einspruch erhoben und bitte um Teilbezahlung, weil es laut Liefervertrag so umgesetzt werden muss.“ Auf den Kosten von mehr als 120 Euro bleibt sie zunächst sitzen.

Patienten können nicht versorgt werden

Es sei im Alltag mit den „vielen zusätzlichen bürokratischen Hürden“ einfach nicht mehr händelbar, jede einzelne Befindlichkeit von 95 gesetzlichen Krankenkassen zu berücksichtigen. „Aufgrund dieser Missachtung der IKK clssic gegenüber uns Apotheken als Leistungserbringer, werden nun alle IKK-Versicherten zu diesem unkollegialen Verhalten ihrer Krankenkasse aufgeklärt und können leider nicht mehr zeitnah versorgt werden. Erst muss eine Genehmigung durch die Krankenkasse erfolgen“, so die Inhaberin. „Es sollten alle Kolleginnen und Kollegen sensibilisiert werden, hier besonders auf die IKK-Versorgung zu achten“, appelliert sie.

Der Sächsische Apothekerverband (SAV) kennt das Problem. In einem Schreiben heißt es konkret: „Wir erhalten aktuell viele Anfragen zu Rechnungskürzungen der IKK classic. Gegenstand der Kürzungen sind meist Verordnungen über Pen-Kanülen, die die Genehmigungsfreigrenze von 60 Euro netto überschreiten.“ Und weiter: „Die betroffenen Apotheken haben die Genehmigungspflicht nicht erkannt und die Verordnungen beliefert und abgerechnet.“

Kulanz beendet

Apotheken sollen daher die in Anlage 3 des HimiV IKK classic vereinbarte Genehmigungspflicht beachten. Das Problem: Bislang ermöglichte die IKK classic kulanterweise eine nachträgliche Genehmigung, so dass für entsprechende Verordnungen eine Zahlung erwirkt werden konnte. Das habe sich laut SAV nun geändert. „Diese Versorgungen werden nicht mehr nachträglich genehmigt.“

Die Rechnungskürzung erfolge mit der Begründung: „Der genehmigungsfreie Verordnungspositionswert ist überschritten." Die Folge: Der gesamte Rechnungsbetrag wird auf Null gekürzt. „Dem Grunde nach sind die Rechnungskürzungen berechtigt, soweit tatsächlich keine Genehmigung vorliegt“, erklärt der SAV. Aber: „Die Rechnungskürzungen sind aus unserer Sicht insoweit nicht begründet, als dass der komplette Abrechnungsbetrag gekürzt wird.“

Man empfehle gegen die vollständige Absetzung des Rechnungsbetrages Einspruch einzulegen und diesen an die Rechnungsprüfung der IKK zu schicken. Der SAV befinde sich mit der IKK classic im Gespräch, um „die Kürzungen auf Null zu verhindern beziehungsweise eine Rücknahme zu erreichen“, heißt es.

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