Jede Impfung einzeln

Grippeimpfungen: So wird abgerechnet

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Berlin -

Apotheken, die ihren Kund:innen Grippeimpfungen anbieten, müssen diese über Sonderbelege abrechnen. Dabei wird für jede Impfung ein eigener Beleg gefordert, der spätestens im Folgemonat eingereicht werden muss. So sieht es der Vertrag zwischen Deutschem Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband vor, der rückwirkend zum 1. Oktober in Kraft getreten ist.

Die sechsseitige Vereinbarung regelt die Voraussetzungen, aber auch die Pflichten im Zusammenhang mit Grippeimpfungen in Apotheken. Gefordert werden etwa entsprechende Schulungen (Grippe oder Covid-19) der jeweiligen Approbierten, die sachlichen und räumlichen Voraussetzungen entsprechend der aktualisierten Leitlinie der Bundesapothekerkammer (BAK) sowie der Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung.

Geimpft werden dürfen nur Menschen ab 18 Jahren, bei gesetzlich Versicherten sind die Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zu beachten. Die Kund:innen müssen sich etwa mit ihrer Versichertenkarte ausweisen und der Impfung und Datenspeicherung zustimmen. Die Impfung ist im Impfausweis oder alternativ in Gestalt einer Bescheinigung zu dokumentieren. Verimpft werden dürfen nur die jeweils aktuellen Impfstoffe; ab der kommenden Grippesaison soll auch ein bestimmter Gesamtumfang vorgegeben werden. Die Krankenkassen haben das Recht, die Leistung zu prüfen und zu beanstanden.

Drei Sonderkennzeichen

Abrechnen kann die Apotheke eine Vergütung von 7,60 Euro für die Durchführung und Dokumentation. Zusätzlich gibt es 2,40 Euro für Nebenleistungen, insbesondere für die Beschaffung von Verbrauchsmaterialien und zum Ausgleich anfallender Verwürfe. Den Impfstoff selbst rechnen die Apotheken zum Apothekeneinkaufspreis (AEP) zuzüglich Umsatzsteuer sowie einem Aufschlag von 1 Euro je Dosis ab. Die Impfdosen sind preisgünstig zu beziehen, das heißt in der Regel als bedarfsgerechte wirtschaftliche Großpackungen. Der Kassenabschlag gilt hier nicht.

Bei allen drei Vergütungsbestandteilen handelt es sich um Nettobeträge; sollten die Finanzbehörden dies anders sehen, wird der Umsatzsteueranteil nachgezahlt.

Die Abrechnung erfolgt in dieser Saison über Sonderkennzeichen:

  • Impfhonorar: SOK 17716926
  • Nebenleistung: SOK 17716955
  • Impfstoff: Hier gelten je nach Impfstoff und Packungsgröße PZN-bezogene SOK.

Ab der kommenden Saison sollen die Grippeimpfungen elektronisch abgerechnet werden.

Korrekte Bedruckung

Wie die Belege bedruckt werden, gibt der DAV in einem Leitfaden vor:

Personalienfeld

  • Krankenkasse bzw. Kostenträger: Name der Krankenkasse
  • Versichertendaten: Name und Vorname Versicherte/r, Adresse, Geburtsdatum (wie auf der elektronischen Gesundheitskarte angegeben)
  • Kostenträgerkennung / Versichertennummer: Institutionskennzeichen der Krankenkasse, Krankenversicherungsnummer (KVNR) laut Versichertenkarte
  • Statusfeld: die ersten 5 Zeichen mit den Daten der eGK, danach Vertragskennzeichen „81“
  • Ausstellungsdatum und Leistungs-/Abgabedatum: Tag der Leistungserbringung der Schutzimpfung

Druckbereich

  • Apotheken-Nummer / IK: Institutionskennzeichen der Apotheke
  • Zuzahlung: immer mit „0“
  • Gesamt-Brutto: Summe der Beträge in Euro für Grippeschutzimpfungen
  • Feld Kennziffer: die drei SOK
  • Feld Faktor: immer „1“
  • Feld Taxe: Gesamtsumme in Cent

Verordnungsteil

  • Chargenbezeichnung (im Übergangsverfahren für diese Saison optional vorzunehmen, sofern die Apothekensoftware eine Übertragung ermöglicht)
  • Apothekenname: Name und Ort der Apotheke, Anschrift und Telefonnummer
  • Angaben der impfenden Person: Name und der Vorname
  • eigenhändige Unterschrift der impfenden Apothekerin oder des impfenden Apothekers
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