Formretax

Celgene widerspricht BIG direkt

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Berlin -

Die 35.000-Euro-Retaxation zu drei T-Rezepten hat die „BIG direkt gesund“ zwar zurück genommen, gleichzeitig hat die Krankenkasse aber für 2012 in solchen Fällen ein hartes Durchgreifen angekündigt. Die Apotheker protestieren. Jetzt springt ihnen der Hersteller Celgene zu Seite: Das Biotech-Unternehmen hat einen Kommentar zur Rechtssituation vorgelegt. Demnach dürfen die Kassen keine Rezepte retaxieren, nur weil der Arzt Angaben handschriftlich hinzugefügt hat.

 

Die BIG direkt hatte die Verordnungen über Revlimid (Lenalidomid) beanstandet und einen Apotheker auf Null retaxiert. Der Fall hatte sogar einen CDU-Abgeordneten auf den Plan gerufen und den GKV-Spitzenverband beschäftigt. Celgene fühlt sich als Hersteller des Krebsmedikaments offenbar selbst betroffen und klärt Apotheken über die gesetzlichen Vorgaben auf.

Lenalidomid muss wie Thalidomid auf besonderen Verordnungsblättern, sogenannten T-Rezepten, verschrieben werden. Die Sonderregelung enthalte aber keine Vorgabe, dass die Eintragungen einheitlich maschinenschriftlich erfolgen müsse, betont der Hersteller. „Einzelne Krankenkassen mögen eigene Vorstellungen über das Ausfüllen von Rezeptformularen entwickeln, nach Auffassung von Celgene erlaubt die bestehende Gesetzeslage jedoch eindeutig die 'gemischte' Beschriftung eines Rezepts“, so der Hersteller.

Die BIG direkt hatte moniert, dass die Kreuze neben den Sicherheitsaufklärungen handschriftlich gesetzt waren, ohne dass der Arzt dies mit seiner Unterschrift bestätigt hatte. Celgene widerspricht: Unterschreiben müsse der Arzt nur nachträgliche Ergänzungen auf dem Rezept. Die Kreuze seien jedoch lediglich „Vervollständigungen“. Schließlich liege vor der Unterschrift des Arztes gar kein gültiges Rezept vor, das ergänzt werden könne, so das Argument.

Die Kasse fordert zudem von den Apothekern, dass sie bei Bedenken Rücksprache mit dem Arzt halten. Der Hersteller kann dagegen bei den Kreuzen keinen „besonderen Misstrauenstatbestand“ erkennen. Es sei bekannt, dass viele Softwareprogramme der Ärzte die T-Rezepte nicht komplett maschinell beschriften könnten.

Zuletzt müssten die Apotheken laut Arzneiliefervertrag bei der Abrechnung beachten, dass die Daten maschinenlesbar sind. Dies sei jedoch auch bei handschriftlichen Vermerken möglich, so der Hersteller. „Ordnungsgemäß ausgefüllt“ heißt Celgene zufolge deshalb, „dass das Verordnungsblatt die notwendigen Angaben enthält“. Und dann hätten die Apotheker zweifellos Anspruch auf ihre Vergütung.

 

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