Gefälschte Impfausweise sind derzeit ein großes Ärgernis in den Apotheken, doch strafbar ist der Versuch, das Personal mit unechten Nachweisen hereinzulegen nicht. Das hat das Landgericht Osnabrück entschieden.
Im konkreten Fall hatte ein Mann in einer Apotheke in Nordhorn einen mutmaßlich gefälschten Impfausweis vorgelegt, um ein digitales Impfzertifikat zu erhalten. Vor Gericht ging es jetzt zunächst um die Frage, ob die Beschlagnahmung des Nachweises rechtmäßig ist. Die Polizei hatte einen entsprechenden Antrag auf gerichtliche Bestätigung dieser Maßnahme gestellt.
Doch schon das Amtsgericht lehnte dies mit der Begründung ab, dass das dem im Verfahren Beschuldigten vorgeworfene Verhalten nicht strafbar sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft. Die 3. große Strafkammer des Landgerichts Osnabrück bestätigte jetzt die Entscheidung der Vorinstanz.
Das Vorzeigen eines gefälschten Impfausweises in einer Apotheke zur Erlangung eines digitalen Impfzertifikats sei nach der derzeitigen Rechtslage kein strafbares Handeln, so das Gericht. Es sei von einer Strafbarkeitslücke auszugehen.
Ein Impfpass sei zwar ein Gesundheitszeugnis im Sinne der Regelung zu §§ 277 und 279 Strafgesetzbuch (StGB). Die Vorlage erfolge jedoch nicht bei einer Behörde, sondern in einer Apotheke. Eine Apotheke sei auch unter Berücksichtigung der Regelung zu § 22 Infektionsschutzgesetz (IfSG) keine Behörde im Sinne von § 11 StGB. Eine Apotheke sei ein privates Unternehmen, welches nicht in das Gefüge der staatlichen Verwaltung eingeordnet sei.
Andererseits fänden aber auch die allgemeinen Regelungen zur Herstellung einer unechten Urkunde, zum Fälschen einer echten Urkunde sowie zur Verwendung einer unechten oder verfälschten Urkunde gemäß § 267 StGB keine Anwendung, da die Regelungen zum Gesundheitszeugnis als Privilegierung mit einer deutlich niedrigeren Strafandrohung spezieller seien und daher ein Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen versperrten.
Ebenso wenig sei eine Strafbarkeit nach § 75a IfSG gegeben. Der Straftatbestand könne nur von einer zur Durchführung der Schutzimpfung berechtigten Person begangen werden, insbesondere durch den die Impfung durchführenden Arzt. Das Gebrauchen eines gefälschten Gesundheitszeugnisses sei daher im privaten Bereich nach der zurzeit bestehenden Rechtslage straffrei.
Das Gericht wies deutlich darauf hin, dass eine Sicherstellung eines gefälschten Impfausweises dennoch möglich sei. Der Gebrauch eines unechten oder gefälschten Impfausweises stelle – unabhängig von der Frage, ob ein solches Verhalten strafbar sei – aufgrund der bestehenden Ansteckungsgefahr eine gegenwärtige Gefahr für die Allgemeinheit dar. Der Impfausweis dürfte daher auf Grundlage des polizeilichen Gefahrenabwehrrechts nach § 26 Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) sicherzustellen sein.
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