„Umschreibung bei Hausärztinnen“

Aus Privat wird Kasse: Rezept-Switch ist unzulässig

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Berlin -

Wird im Krankenhaus – der Notfallambulanz – ein Privatrezept ausgestellt und müssen gesetzlich Versicherte die Kosten selbst tragen, sind in der Apotheke Diskussionen vorprogrammiert. Zwar ist auf einigen Verordnungen der Hinweis „Umschreibung bei Hausärztinnen“ angegeben, doch die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Berlin mahnt: Der Hinweis ist „unzulässig“. Auch an Apotheken wird appelliert. Sie sollen nicht auf die Möglichkeit hinweisen, beim Kauf von OTC-Arzneimitteln im Nachgang ein Rezept einzuholen.

„Umschreibungen von Privatrezepten aus der Notfallversorgung im Krankenhaus, nachträglich in Kassenrezepte, sind nicht zulässig“, heißt es von der KV Berlin. Eine Erstattung der Zahlung, ist über das Antragsverfahren der Versicherten möglich. Dazu sind das Privatrezept und die Apothekenquittung bei der Kasse einzureichen.

Als Begründung verweist die KV auf § 15 Bundesmantelvertrag der Ärzt:innen. Demnach dürfen Vertragsärzt:innen nur Rezepte ausstellen, wenn diese sich persönlich vom Krankheitszustand der Patient:innen überzeugt haben oder wenn ihnen der Zustand aus der laufenden Behandlung bekannt ist. Hinzukommt, dass in § 8 Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) festgehalten ist, dass vor der Verordnung von Arzneimitteln zu prüfen ist, ob eine behandlungsbedürftige Erkrankung vorliegt und wie bei der Vormedikation verfahren wurde.

Außerdem ist beim Ausstellen von Kassenrezepten das aktuelle Datum anzugeben und eine Rückdatierung von Rezepten nicht zulässig.

Damit ist aus Sicht der KV der Hinweis „Umschreibung bei Hausärztinnen“, den einige Ärzt:innen aus Berliner Krankenhäusern auf Notfallverschreibungen angeben, nicht zulässig.

Kein nachträgliches Kinderrezept

Unzulässig ist es auch, OTC-Arzneimittel oder andere Leistungen nachträglich auf einem Kassenrezept zu verordnen, beispielsweise wenn Patient:innen sich die Präparate schon in der Apotheke besorgt haben. Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn Arzneimittel für Kinder – Husten- oder Fiebersaft oder Läusemittel – am Wochenende gekauft werden und im Nachgang von der Kinderarztpraxis ein Kassenrezept ausgestellt werden soll. Aber nicht nur Eltern auch Apotheken haben keinen Anspruch auf ein Kassenrezept. „Dies gilt auch für Anfragen aus Apotheken, die aus Abrechnungsgründen, ein neues Rezept erwünschen“, heißt es von der KV.

Mehraufwand und Risiko

Für die Apotheken ist das Umschreiben von Privat- in Kassenrezepte ohnehin mit einem Mehraufwand und finanziellem Risiko verbunden. Denn im Nachgang sind Rabattverträge und Co. zu beachten, die zum Zeitpunkt der Vorlage des Privatrezeptes unbekannt waren. Zudem wird unter Umständen das Kassenrezept erst Wochen später nachgereicht und zwischenzeitlich kann sich der Abgabepreis bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln geändert haben – nicht zu vergessen ist der Aufwand der Chargendokumentation, wenn ein E-Rezept nachgereicht wird.

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