Überarbeitete BGW-Vorgaben

Arbeitsschutz: Auf den Impfstatus kommt es an

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Berlin -

Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat die Arbeitsschutzstandards für Apotheken überarbeitet. Teil ist die generelle Maskenpflicht im Betrieb und das aktive Aufklären seitens des Arbeitgebers über die Impfung. Das Abfragen des Impf- oder Genesenenstatus zur Gefährdungsbeurteilung wurde neu aufgenommen.

Die Branchenstandards der BWG dienen als Richtschnur zur Auslegung und Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes. Ende Dezember wurden die Arbeitsschutzstandards aktualisiert. Neu mit aufgenommen wurde die Möglichkeit zum Erfragen des Impf- und Genesenenstatus der Mitarbeiter:innen, um eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen zu können.

Gefährdungsbeurteilung

Der/die Apothekenleiter:in kann den Impf- oder Genesenenstatus der Angestellten bei der Erarbeitung der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen. Die Umsetzung der notwendigen Infektionsschutzmaßnahmen beruht auf dieser Gefährdungsbeurteilung und kann bei einem vollständig geimpften und geboosterten Team anders ausfallen als bei einem nur teilweise immunisierten Team. Vorgaben zur 3G-Regelung, die erweiterte Testpflicht und die Home-Office-Pflicht bleiben hiervon unberührt.

Impfung

Arbeitgeber:innen sollten ihre Angestellten im Rahmen einer Unterweisung über die Corona-Schutzimpfung aufklären. Zur Vorbereitung kann sich die Apothekenleitung von einem Betriebsarzt/einer Betriebsärztin oder einer Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten lassen. Impftermine sollten während der Arbeitszeit wahrgenommen werden können. Impfaktionen im eigenen Betrieb sollten – insofern möglich und nötig – unterstützt werden.

Bietet die Apotheke Corona-Schutzimpfungen an, so sollte die persönliche Schutzausrüstung Handschuhe, FFP2- oder FFP3-Maske, Schutzkittel und Schutzbrille oder Visier umfassen. Durchfeuchtete Masken sind umgehend zu ersetzen. Es sollten feste Masken-Pausen eingeplant werden. Die Apothekenleitung hat die persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen.

3G-Regelung

Auch in Apotheken gilt für Arbeitgeber und -nehmer die 3G-Regelung gemäß §28 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Genesene und Geimpfte müssen das entsprechende Zertifikat vorweisen, Ungeimpfte ein aktuelles Testergebnis.

Home-Office-Pflicht

Auch wenn für die meisten Apotheker:innen und PTA sowie PKA ein Arbeiten von zu Hause aus kaum möglich ist, so können gerade größere Betriebe die Home-Office-Pflicht für Bürostunden oder Dokumentationsaufgaben umsetzen. Für das Arbeiten in der Apotheke gilt, dass sich nur die für die anfallende Aufgabe tatsächlich benötigte Anzahl von Angestellten in einem Raum aufhalten darf, insofern andere Maßnahmen nicht zu einem gleichwertigen Schutz führen.

Maskenpflicht

Angesichts der aktuellen Pandemielage empfiehlt die BWG das dauerhafte Tragen einer OP-Maske. Bei Tätigkeiten am Kunden mit einem Abstand von unter 1,5 m sollte eine FFP2-Maske ohne Ventil getragen werden. Die Ausatemluft geht durch ein Ventil ungefiltert hinaus und schützt lediglich den Träger, nicht das Umfeld.

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