Apothekenbetriebsordnung

Kammer toleriert Rezeptur-Bündelung

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Berlin -

Filialverbünde in Niedersachsen können ab sofort gefahrlos die Rezeptur in einer Apotheke bündeln. Die Apothekerkammer wird Präsidentin Magdalene Linz zufolge nicht mehr dagegen vorgehen. Hintergrund ist eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen. Zwar ist man bei der Kammer nicht glücklich mit der Entscheidung, sieht den Ball aber jetzt beim Gesetzgeber.

Die Kammer in Niedersachsen ist auch Aufsichtsbehörde. Bei einer Revision im April 2013 wurde die zentrale Rezepturherstellung in einer Apotheke bemängelt. Der Inhaber klagte und setzte sich durch. Aus Sicht der OVG-Richter ist es grundsätzlich möglich, in einem Filialverbund Rezepturarzneimittel zu beziehen und damit die Herstellung auf eine Apotheke zu verlagern sowie die Rezepturen dort schwerpunktmäßig herzustellen.

Das Gebot der „Vollapotheke“ besagt laut OVG lediglich, dass jede Filiale zur Herstellung von Rezepturen personell und räumlich in der Lage sein und die entsprechenden Ausgangsstoffe vorhalten muss. Dass der Apotheker diese Voraussetzung an allen Standorten erfüllte, war unstreitig. Alles andere ist aus Sicht des Gerichts seine Sache. Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar.

Die Kammer wird die Entscheidung bei künftigen Revisionen berücksichtigen. „Das wird von uns nicht mehr beanstandet“, so Linz. Die Kammer hatte die zentrale Herstellung im Filialverbund schon früher toleriert. Doch nach einer Stellungnahme aus dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) war die Aufsichtsbehörde zu der strengeren Auslegung der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) übergegangen. Wenn nun aber laut OVG aus dem Gesetzestext nicht klar hervorgehe, dass jede Apotheke ihre Rezepturen selbst herstellen müsse, dann könne die Kammer das auch nicht beanstanden, so Linz.

Linz zieht einen Vergleich zum EuGH-Urteil zu Rx-Boni. Auch mit der Entscheidung aus Luxemburg seien die Apotheker inhaltlich nicht einverstanden gewesen. Nun müsse man sich aber darauf einstellen und Wege finden, damit umzugehen. In Sachen Rezeptur sieht die Kammerpräsidentin jetzt das BMG am Zug: Wenn der Verordnungsgeber keine zentrale Herstellung wünsche, müsse er die Vorschrift eben entsprechend präzisieren.

Allerdings hat das OVG den Apothekern keinen Freibrief ausgestellt, in jedem Fall die Rezeptur an einem Standort zu konzentrieren. Denn die ApBetrO verlange auch, dass Verordnungen in angemessener Zeit auszuführen seien. „Die Frage der Angemessenheit beurteilt sich nach dem Einzelfall und ist beispielsweise abhängig von den Entfernungen der einzelnen Filialapotheken zueinander und der Art der Rezepturarzneimittel“, heißt es im Beschluss.

Eine Organisation der Rezepturherstellung, die die Entfernungsgrenzen gemäß Apothekengesetz ausschöpfe, dürfte demnach wahrscheinlich zu einem Verstoß führen. „Relevante und spürbare Verzögerungen“ bei der Rezepturherstellung führen laut Beschluss zu einem Verstoß gegen ApBetrO. Dies sei im Einzelfall zu beurteilen.

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