Einmal 49.000 Euro, einmal 44.000 Euro: Zwei Apotheker aus Sachsen hatten Versicherte mit Zytostatika versorgt, obwohl sie keinen Vertrag mit der Kasse hatten. Nachdem das Bundessozialgericht (BSG) die horrenden Retaxationen bestätigt hatte, lag die letzte Hoffnung jetzt beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Doch in Karlsruhe nahm man die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an.
In den beiden Apotheken waren Versicherte mit Zytorezepturen versorgt worden, obwohl dazu nur bestimmte Vertragspartner zugelassen waren. In einem Fall galt eine Open-house-Vereinbarung der IKK classic, der der Apotheker nicht beigetreten war. Weil er im letzten Quartal 2016 trotzdem Versicherte mit Parenteralia versorgte, wurde er um 44.000 Euro retaxiert. Im zweiten Fall ging es um Exklusivverträge der Barmer, über die sich ein Apotheker aus Dresden im Sommer 2017 hinweggesetzt hatte – hier wurden 49.000 Euro retaxiert.
Beide Apotheker reichten Verfassungsbeschwerden ein, doch diese wurden nicht zur Entscheidung angenommen. Laut Beschluss fehlte eine substantiierte Darlegung, inwiefern die Grundrechte durch die angegriffenen BSG-Urteile verletzt wurden. Es sei nicht dargelegt, dass die damalige Regelungen im Widerspruch zum gesetzgeberischen Willen stünden und deshalb die Grenzen der zulässigen Rechtsfortbildung verletzten.
Zwar wurden Zyto-Ausschreibungen 2017 abgeschafft; doch ausgerechnet die Übergangsfrist unterstrich laut BVerfG noch einmal die eigentliche Bedeutung der bis dahin bestehenden Verträge: So habe der Gesetzgeber ausgeführt, dass der im Gesetzentwurf zunächst vorgesehene bloße Wegfall der Exklusivität insofern kein milderes Mittel darstelle, als die Exklusivität das Kernelement der entsprechenden Verträge. Die Unwirksamkeit der geltenden Verträge nach einer gewissen Übergangsfrist sorge gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Regelung für größere Rechtsklarheit.
Damit hätten sich die Beschwerden nicht auseinander gesetzt. „Ohne eine substantielle Darlegung erschließt sich aber nicht, weshalb das Festhalten des Bundessozialgerichts an seiner Rechtsprechung zur Exklusivitätswirkung […] angesichts der Gesetzesmaterialien, in denen der Gesetzgeber die vorübergehende Weiteranwendung der Exklusivität ausdrücklich billigt, unvertretbar sein soll.“ Ein Widerspruch zum gesetzgeberischen Willen dränge sich zumindest nicht auf.
Die Exklusivverträge im Bereich der Sterilrezepturen waren im Frühjahr 2017 verboten worden; mit Inkrafttreten des Arzneimittel-Versorgungsstärkungsgesetzes (AM-VSG) durften wieder alle Apotheken die Versicherten mit Parenteralia versorgen. Einige Kassen schlossen noch schnell neue Verträge und pokerten auf Bestandsschutz. Am Ende musste sich sogar das Bundesgesundheitsministerium (BMG) einschalten. Bei Nichteinhaltung während der Übergangszeit drohte etwa die Barmer sinngemäß mit „Retax bei Wind und Wetter“.