Praxis ohne Kassenzulassung

4000-Euro-Retax: Apotheke soll LANR prüfen

, Uhr
Berlin -

Ein Inhaber wird retaxiert und bleibt auf mehreren tausend Euro sitzen. Der Grund: Das vorgelegte Rezept war laut Krankenkasse angeblich klar als Fälschung zu erkennen. „Das stimmt so aber nicht. Die Verordnung war einwandfrei“, so der Apotheker. Gehapert habe es in dem Fall an einer fehlenden kassenärztlichen Zulassung der verordnenden Praxis. „Ich hätte die aufgedruckte Nummer im Feld der Arztnummer prüfen sollen“, so Inhaber Hans Humsi.

Der Löwen-Apotheke in Lüneburg wurde ein Kassenrezept in Papierform über ein hochpreisiges Medikament vorgelegt. „Das Rezept war auf den ersten Blick einwandfrei ausgestellt. Zu beliefern war in dem Fall Genotropin“, erklärt Humsi. Nach der Übermittlung zur Abrechnung in vergangenem Jahr, erhielt der Inhaber in diesem Jahr jedoch ein Schreiben der Krankenkasse. „Ich wurde über einen Betrag von fast 4000 Euro von der DAK retaxiert“, ärgert er sich. „Es wird behauptet, dass laut Liefervertrag das Rezept nicht zu bezahlen ist, weil es sich um eine Fälschung handelt. Diese hätten wir erkennen müssen.“

Keine Kassenzulassung

Das Rezept sei aber als solches gar nicht als Fälschung zu erkennen gewesen. „Die Verordnung war einwandfrei, es fehlte keine Angabe oder ähnliches. Nur die Praxis, die es ausgestellt hat, hat keine kassenärztliche Zulassung“, erklärt er. „Man hätte demnach nur ein Privatrezept beliefern dürfen. Privatpraxen verfügen demnach nicht über die eindeutige, neunstellige Lebenslange Arztnummer (LANR), die in Deutschland jeden Arzt und Psychotherapeuten identifiziert, der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt.“ Anhand dieser hätte Humsi überprüfen können, ob es sich um eine Fälschung handelt, so die Ansicht der Kasse.

Nummer im Arztfeld eingetragen

Das Problem: „Auf dem Rezept war in dem Feld der Arztnummer auch eine Nummer eingetragen. Auch eine Betriebsstättennummer stand drauf, diese erschien auch im Arztstempel“, erklärt Humsi. Er hätte laut Kasse demnach selbst recherchieren müssen: „Ich müsste dafür bei allen Ärzten anrufen und nach der Zulassung fragen, das macht doch keiner und es ist auch nicht unsere Pflicht“, so Humsi.

Der Inhaber wandte sich in dem Fall direkt an die Praxis, die die Verordnung angeblich ausgestellt hat. „Wir haben aber einfach keine Antwort erhalten“, beklagt er.

Das Rezept legte er daraufhin dem Verband vor. „Auch hier wurde mir gesagt, die Verordnung sei auf den ersten Blick einwandfrei und nicht als Fälschung erkennbar.“ Weil die Krankenkasse sich nicht einsichtig zeigte, erhob er Einspruch über seinen Verband. „Das hat aber nichts gebracht“, so Humsi. Die DAK wolle immer noch nicht zahlen.

Einspruch gegen Einspruchablehnung

Der Apotheker soll laut Kasse auf seinen Kosten sitzenbleiben: „Die Lösung soll sein, dass ich mich als Apotheker darum kümmern muss, dass ein Verordner eine Verordnung ausstellen darf.“ Das sei nicht zumutbar. „Als ob wir nichts Besseres zu tun haben. Unmöglich finde ich so etwas.“ Die Konsequenz sei nun: „Dass wir bei uns unbekannten Ärzten jedesmal anrufen, um nachzufragen, ob eine kassenärztliche Zulassung bestehe“, so Humsi. Er überlegt gegen den abgelehnten Einspruch zu klagen.

Guter Journalismus ist unbezahlbar.
Jetzt bei APOTHEKE ADHOC plus anmelden, für 0 Euro.
Melden Sie sich kostenfrei an und
lesen Sie weiter.
Bitte geben Sie eine gültige E-Mail-Adresse ein.
Newsletter
Das Wichtigste des Tages direkt in Ihr Postfach. Kostenlos!

Hinweis zum Newsletter & Datenschutz