Apotheken müssen Waren im Schaufenster nicht mehr mit einem Preis auszeichnen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine generelle Preisauszeichnungspflicht nicht besteht. Die Wettbewerbszentrale hatte gegen eine Hörgeräteakustikkette geklagt – und nicht mit einem so weitreichenden Urteil gerechnet.
Der BGH hat entschieden, dass die reine Präsentation einer Ware im Schaufenster nicht von der Pflicht zur Preisangabe erfasst wird, sofern es auch keine weiteren Aussagen gibt, die Verbraucher bereits als Angabe des Verkaufspreises werten dürften.
Der beklagte Hörgeräteakustiker hatte im Schaufenster gut sichtbar auf mehreren Säulen Hörgeräte ausgestellt, die auch im Verkauf sind. Eine Preisangabe oder sonstige, auf Preise Bezug nehmende Aussagen, gab es nicht. Die Wettbewerbszentrale hatte eine Preisauszeichnung als erforderlich angesehen und geklagt.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Die Begründung war laut Wettbewerbszentrale immer stark auf den Einzelfall bezogenen: Hörgeräte seien komplizierte und beratungsintensive Produkte, weshalb aus dieser schlichten Präsentation noch kein Angebot im Sinne des Preisangabenrechts abzuleiten sei.
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