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Notdienstsortiment: An alles gedacht?

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Berlin -

Notdienste gehören zum gesetzlichen Versorgungsauftrag und auch nach Betriebsschluss ist es wichtig, die Patienten zu versorgen. Um so wichtiger ist die frühzeitige Vorbereitung und Bestellung der fehlenden Arzneimittel.

Nach §15 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) muss der Apothekenleiter die Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte, die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung notwendig sind, „in einer Menge vorrätig zu halten, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für eine Woche entspricht.” Dazu gehören beispielsweise Analgetika, bestimmte Betäubungsmittel und medizinische Kohle in Pulverform.

Doch neben dem gesetzlich festgelegten „Pflichtsortiment“ sollten Apotheken einiges mehr auf Lager haben und sich bevorraten. Dabei muss nicht jeder Rabattpartner der Krankenkasse beachtet werden, denn gerade im Notdienst können Apotheker von der Sonder-PZN und dem Faktor 5 Gebrauch machen. Eine Retaxation ist im Notfall in der Regel nicht zu erwarten. Bei der Rezeptbelieferung gibt es Besonderheiten, die seit Juni 2016 im Rahmenvertrag geregelt sind. Die Festsetzung gilt, wenn der Apotheker im Falle der Akutversorgung im Notdienst entweder nur das vereinbarte Sonderkennzeichen oder nur einen Vermerk auf der Verordnung aufträgt oder einen objektiven Nachweis im Beanstandungsverfahren erbringt.

Erfüllt das Notdienst-Kassenrezept nicht alle geforderten Formalien, darf der Apotheker im Notdienst heilen. Fehlt zum Beispiel die Versichertennummer, sind Vor- und Nachname und Geburtsdatum ausreichend. Rezeptangaben dürfen vom Apotheker in Rücksprache mit dem Arzt korrigiert oder ergänzt werden. Ein Heilen der verordneten Menge oder des Aut-idem-Kreuzes ist jedoch nicht zulässig. Gleiches gilt für den Arztstempel. Fehlen die Telefonnummer oder der Vorname des Verordnenden, darf nicht retaxiert werden, wenn der ausstellende Arzt eindeutig für Apotheke und Krankenkasse erkennbar ist.

Apotheken sollten für den Notdienst Medikamente unterschiedlicher Indikation bereit halten. Hier eine Auswahl an Arzneimitteln:

  • Schmerzmittel: Ibuprofen, Paracetamol, Diclofenac, Tilidin, Tramadol, Metamizol, Triptane, Acetylsalicylsäure
  • Antibiotika: Cefaclor, Azithromycin, Amoxicillin, Cefixim, Penicillin, Fosfomycin, Clindamycin, Metronidazol; Für Kinder sollte an Säfte gedacht werden.
  • Antimykotika: Nystatin, Amphotericin B, Clotrimazol
  • Antihelmetika: Pyrvinium embonat, Mebendazol
  • Antiallergika und Glucocorticoide: Dimetinden, Cetirizin, Prednisolon
  • Augentropfen und -salben: Dexamethason, Gentamycin auch in Kombination, Ofoxacin, Kanamycin, Timolol, Tafluprost, Travoprost, Dexpanthenol
  • Ohrentherapeutika: Neomycin/Bacitracin/Polymyxin B, Ciprofloxacin, Fluocinolon/Ciprofloxacin
  • Läuse und Parasiten: Dimeticon, Permethrin
  • Dermatika: Betamethason, Momegalen, Metronidazol, Fusidinsäure, Prednicarbat, Ethacridinlactat, Povidon-Iod, Dexpanthenol, Octenidin, Polidocanol, Miconazol, Gerbstoffe, Bifonazol, Clotrimazol
  • Magen-Darm-Trakt: Protonenpumpenhemmer, Antazida, Metoclopramid, Elektrolyte, Loperamid, Dimenhydrinat, Bisacodyl, Klistiere, Butylscopolamin
  • Nervensystem: Citalopram, Fluoxetin, Lorazepam, Diazepam, Mirtazapin, Zolpidem, Olanzapin, Venlafaxin, Gabapentin, Valproinsäure, Pregabalin
  • Antidiabetika: Metformin, Insuline, Glimepirid
  • Blutdruck-Medikamente: Betablocker, ACE-Hemmer, Sartane, Diuretika, Herzglykoside
  • Antikoagulantien: Heparin, Phenprocoumon, Rivaroxaban
  • Kontrazeptiva postkoital: Levonorgestrel, Ulipristal
  • Cholesterinsenker: Statine
  • Asthmatherapeutika: Sprays mit Salbutamol, Budesonid, Formoterol
  • Husten: Codein, N-Acetylcystein, Ambroxol, Glucocorticoide bei Pseudokrupp

Im Notdienst steigt auch die Nachfrage nach Windeln, Babynahrung, Hygieneartikeln und Hilfsmitteln wie Katheter und Urinbeutel. Hilfreich ist außerdem die Information, welche Kollegen im Umkreis noch Dienst haben. Nicht selten ergeben sich Rückfragen zu vorrätigen Arzneimitteln.

Apotheker, Pharmazieingenieure oder Apothekerassistenten dürfen Notdienste ableisten, die inklusive der vorher oder nachher geleisteten Arbeitszeit maximal 24 Stunden betragen dürfen. Im Anschluss muss eine freie Zeit von zwölf Stunden gewährt werden, eine Ausnahme ist nur zulässig wenn es aus dringenden betrieblichen Gründen nicht möglich ist.

Kunden wird im Notdienst eine Gebühr von 2,50 Euro in Rechnung gestellt. Krankenkassen übernehmen den Betrag, wenn auf der Verordnung „noctu“ vermerkt ist und das Rezept unverzüglich eingelöst wird. Apotheken, die 24 Stunden geöffnet haben und mit ihrer regulären Öffnungszeit den Notdienst abdecken, dürfen keinen Notdienstzuschlag erheben.

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