Behandlungsfehler

Patientendaten bleiben geheim

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Krankenhäuser müssen keine Patientendaten herausgeben, damit Krankenkassen bei möglichen Behandlungsfehlern Schadenersatzansprüche prüfen können. Kurz vor einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel zog am Donnerstag eine Krankenkasse die Revision wegen mangelnder Erfolgschancen zurück.

Damit ist das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen rechtskräftig, das die Klage der Kasse auf Herausgabe der Akten abgewiesen hatte. Im vorliegenden Fall war eine 74 Jahre alte Frau nach mehreren Hüftgelenk-Operationen in einem Krankenhaus gestorben. Die Kosten für die Krankenkasse betrugen rund 150.000 Euro. Diese forderte anschließend die Unterlagen, um bei etwaigen Behandlungsfehlern Schadenersatzansprüche zu prüfen. Das Krankenhaus rückte diese Daten mit Hinweis auf die ärztliche Schweigepflicht jedoch nicht heraus.

Vor dem 3. Senat des BSG war eine knappe Stunde verhandelt worden. Der Anwalt der Krankenkasse nahm die Revision zurück, weil er nach den Ausführungen des Gerichts wenig Aussichten auf Erfolg sah. Die Richter hatten angedeutet, dass es bei Behandlungsfehlern grundsätzlich nicht um Schadenersatz gehen könne, sondern lediglich um das Zurückfordern von bereits bezahlten Leistungen.

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