Keine reguläre Bestellung beim Großhandel

Impfstoff weiter nur vom Bund

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Berlin -

Corona-Impfstoff und Medikamente sollen laut Bundesgesundheitsministerium (BMG) weiterhin zentral beschafft und ausgeliefert werden. Dies geht aus einer Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor Covid-19 (Covid-19-SchG) hervor.

Konkret soll dei Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung bis 25. November 2023 verlängert werden. „Damit werden bewährte Instrumente zur Sicherstellung des medizinischen Bedarfs für den Fall einer über den 25. November 2022 hinaus fortbestehenden Pandemielage verfügbar gehalten, insbesondere zur Beschaffung und zum Inverkehrbringen von Impfstoffen und antiviralen Arzneimitteln“, heißt es zur Begründung. „Diese Maßnahme folgt den Empfehlungen des ExpertInnenrates der Bundesregierung zu Covid-19.“

Per Allgemeinverfügung ist geregelt, dass der Impfstoff aus dem Zentrallager des Bundes über Großhandel und Apotheken an die Praxen ausgeliefert wird. Derzeit wird jeweils dienstags bestellt und montags ausgeliefert. Da Apotheken ebenfalls impfen dürfen, können sie den Impfstoff seit Anfang des Jahres auch für den eigenen Bedarf bestellen.

Außerdem will sich das BMG durch eine Änderung in § 71 Arzneimittelgesetz (AMG) in die Lage versetzen lassen, per Verordnung „dem Einzelfall angepasste Regelungen zu erlassen, um die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen“. Zur Begründung heißt es: „Die Herstellung, Beschaffung, Lagerung und das Inverkehrbringen der benötigten Arzneimittel sowie der Wirk-, Ausgangs- und Hilfsstoffe sowie Packmittel von Arzneimitteln durch das Bundesministerium oder durch beauftragte Stellen kann auf diese Weise mit adäquaten Regelungen auf eine für alle betroffenen Akteure transparente Grundlage gestellt werden.“ Dabei könnten auch „Regelungen zur Vergütung der zum Vertrieb und zur Abgabe der benötigten Arzneimittel notwendigen Tätigkeiten“ getroffen werden.

Weiter heißt es: „Die Ermächtigung zum Erlass von Anordnungen beispielsweise in Form von Allgemeinverfügungen kann das Bundesministerium ganz oder teilweise auf die zuständige Bundesoberbehörde übertragen. Dies ist für den Fall zielführend, dass die zuständige Bundesbehörde Beschaffung, Lagerung und Inverkehrbringen in operativer Hinsicht organisiert.“

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