Referentenentwurf

Fixum, Zuschlag, Apotheke: Das ist die Verhandlungslösung

, Uhr aktualisiert am 20.10.2025 17:20 Uhr
Berlin -

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat nun auch den Entwurf für die Zweite Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelpreisverordnung vorgelegt. Ein wesentlicher Inhalt ist die Verhandlungslösung, die drei Bausteine vorsieht.

Während die Anpassung des Fixums auf unbestimmte Zeit verschoben wurde, soll es bei der Verhandlungslösung schnell gehen: Innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten der neuen Vorschriften sollen GKV-Spitzenverband und Deutscher Apothekerverband (DAV) im Benehmen mit dem PKV-Verband eine Empfehlung zur Honoraranpassung vorlegen. Dabei geht es um drei Aspekte:

  • Anpassung des Fixums und des relativen Anteils des Festzuschlags
  • Zuschlag bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln für Apotheken in ländlichen Gebieten
  • Festlegung der Apotheken, die einen Anspruch auf den Zuschlag haben.

Die Vereinbarung ist regelmäßig anzupassen und dem Verordnungsgeber vorzulegen – hier Bundeswirtschafts- und Bundesgesundheitsministerium. Diese haben die Vereinbarung bei Anpassungen des Festzuschlags „zu berücksichtigen“, wie es heißt.

Dabei werden verschiedene Kriterien zugrunde gelegt:

  • Entwicklung des Verbraucherpreisindexes
  • Grundsatz der Beitragssatzstabilität
  • soweit erforderlich weitere geeignete Indizes

Diese Vorgabe soll zu einer „belastbaren und zugleich flexiblen Vereinbarungsgrundlage“ führen, die „sowohl ökonomische Entwicklungen als auch die Wahrung der Finanzierbarkeit im System der gesetzlichen Krankenversicherung berücksichtigt“; gleichzeitig sollen die Vertragspartner weitere, aus ihrer Sicht relevante Faktoren berücksichtigen können.

Kriterien für Landapotheken

Die Empfehlung soll auch eine gesonderte Aussage zur Höhe eines Zuschlags beziehungsweise mehrerer gestufter Zuschläge für Apotheken in ländlichen Gebieten enthalten, da diese zur Sicherstellung eines flächendeckenden Apothekennetzes besonders unterstützt werden sollen. In diesem Zusammenhang soll die Selbstverwaltung konkrete Kriterien festlegen, anhand derer diejenigen Apotheken bestimmt werden können, die von den Zuschlägen künftig profitieren sollen. „Dies beruht darauf, dass die Selbstverwaltung aufgrund ihres unmittelbaren Bezugs zur Versorgungspraxis in der Lage ist, unterschiedliche Kriterien situationsgerecht abzuwägen und anzupassen. Dadurch kann sie zudem dynamisch auf sich verändernde Rahmenbedingungen reagieren.“

Dabei sind „insbesondere geodatenbasierte Standortmerkmale und die Entwicklung der Versorgungssituation zur Sicherstellung einer flächendeckenden und den besonderen Bedürfnissen ländlicher Gebiete entsprechenden Arzneimittelversorgung zu berücksichtigen“. Die Kriterien sollen eine einheitliche und transparente Zuordnung ermöglichen. „Zu den geodatenbasierten Kriterien können beispielsweise die Entfernungskilometer zur nächstgelegenen Apotheke oder die Bevölkerungsdichte im Versorgungsumfeld zählen.“

Die erstmalige Vereinbarung hat auch ein Konzept zur Abrechnung und Abwicklung der Zuschläge zu enthalten.

Kommt keine Einigung zustande, wird diese ganz oder teilweise durch eine von den Vereinbarungspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson innerhalb von acht Wochen nach Anrufung festgelegt. Einigen sich die Vereinbarungspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese vom Verordnungsgeber bestimmt. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen, wobei der GKV-Spitzenverband mit dem PKV-Verband eine Vereinbarung über die angemessene Beteiligung schließt.

Die erstmalige Vorlage der Empfehlung soll einen klaren zeitlichen Rahmen für das Auslaufen der vorgesehenen Übergangsregelung zur kurzfristigen zwischenzeitlichen Unterstützung von Apotheken in ländlichen Gebieten schaffen. „Für die Zeit danach ist kein fester Verhandlungszyklus vorgesehen; vielmehr sollen die Vereinbarungspartner in eigener Verantwortung in regelmäßigen, und mit Blick auf die […] genannten Indikatoren sinnvollen Abständen Verhandlungen aufnehmen.“

Zur Begründung heißt es: „Als neues Element der Apothekenvergütung wird eine Verhandlungslösung etabliert. Die Vertragspartner der Selbstverwaltung erhalten den Auftrag, Anpassungen für die Apothekenvergütung zu verhandeln. Die Apothekerschaft erhält damit die Möglichkeit – wie andere Leistungserbringer im Gesundheitswesen auch – ihre Vergütung selbst mitzugestalten. Um konstruktive Verhandlungen zu fördern, werden rechtlich verbindliche Leitplanken in Form bestimmter Indizes vorgegeben.“

Und weiter: „Zur Stärkung insbesondere von Standorten in ländlichen Gebieten sollen die Verhandlungen der Selbstverwaltung auch gesonderte Zuschläge für Landapotheken enthalten. Bis diese Förderung auf Grundlage von Geodaten und weiteren Parametern in der Praxis umgesetzt werden kann, wird die Vergütung insbesondere ländlicher Apotheken, die häufiger Nacht- und Notdienste durchführen, über eine signifikante Anhebung des Zuschusses für Nacht- und Notdienste gestärkt. Der bisherige Zuschlag für pharmazeutische Dienstleistungen in Höhe von 20 Cent pro Packung verschreibungspflichtiger Arzneimittel wird dazu auf die Nacht- und Notdienstvergütung umgewidmet.“

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