Eingriff in Grundrechte, aber ...

Finanzkommission: Honorareinschnitte für „Nutznießer“ gerechtfertigt

, Uhr
Berlin -

Um die GKV-Finanzen ins Lot zu bringen, legte die Finanzkommission Gesundheit gestern 66 Maßnahmen vor. Bluten sollen dabei vor allem die Leistungserbringer – in einem ohnehin schon stark regulierten System. Auch die Apotheken müssen, genau wie andere Gesundheitsberufe, Einbußen hinnehmen: Zwar dürfte es für die angeschlagene Branche endlich eine Honorarerhöhung geben, doch die wird deutlich später kommen als bisher geplant. Gleichzeitig soll der Topf für pharmazeutische Dienstleistungen (pDL) geleert werden. Die harten Einschnitte begründet die Kommission mit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Jahr 2025, wonach die Leistungserbringer als Nutznießer einer gewissen wirtschaftlichen Sicherheit im System beim Vertrauensschutz Abstriche machen müssen – und zwar genau dann, wenn es um die „staatliche Stabilisierungsverantwortung“ geht.

Die versprochene einmalige Honorarerhöhung auf 9,50 Euro soll nun doch nicht in diesem Jahr, sondern gestaffelt kommen – was sie soweit verzögert, dass sie erst in der kommenden Legislatur tatsächlich realisiert wird. Von 2027 bis 2029 entspricht die maximale Steigerung der Grundlohnrate abzüglich 1 Prozentpunkt, ab 2030 erfolgt sie auf Höhe der Grundlohnrate, bis dann 2031 die 9,50 Euro erreicht sind.

Auf den ersten Schock folgt im Prinzip ein zweiter: Die angepeilte Verhandlungslösung ist praktisch obsolet, denn das Ergebnis bis 2031 steht eigentlich schon fest. Ein Verhandeln zwischen GKV-Spitzenverband und Deutschem Apothekerverband (DAV) wäre damit bis wenigstens 2031 reine Beschäftigungstherapie ohne verbindliche Ergebnisse.

Damit wird die versäumte Anpassung der vergangenen Dekade nicht nur weiter aufgeschoben – der Apothekerschaft wird auch weiterhin die Chance genommen, ihre eigenen Belange proaktiv mitzugestalten. Nicht nur, aber eben auch bei der Apothekerschaft zeigt der Bericht damit klar in eine Richtung: weniger ökonomischer Handlungsspielraum der Akteure und mehr staatliche Kontrolle.

Kehrseite für die „Nutznießer des Systems“

Der Kommission ist dabei völlig klar, dass sie in die Berufsfreiheit der Leistungserbringer eingreift. Mit dem Argument der GKV-Finanzen seien die Eingriffe aber so gut wie immer gerechtfertigt: „Dass Vorgaben für die Behandlung von Patienten, Beschränkungen des Leistungskatalogs oder auch Fragen der Vergütung das Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 GG tangieren, dürfte nicht zweifelhaft sein. Allerdings – das wurde schon oft kritisiert – ist die Bedeutung der Berufsfreiheit im Leistungserbringungsrecht äußerst gering – und das hat mit der juristischen Einschätzung des BVerfG hinsichtlich der Sicherung der finanziellen Stabilität und damit der Funktionsfähigkeit der GKV zu tun“, heißt es in dem Bericht. So hätten die Richter in Karlsruhe schon 2001 festgestellt, dass es sich bei der Funktionsfähigkeit der GKV um ein „überragend wichtiges Gemeinschaftsgut“ handle, sodass auch schwerwiegende Eingriffe in das Grundrecht der Berufsfreiheit gerechtfertigt werden könnten.

Konkret verweist die Kommission noch auf die Entscheidung des BVerfG aus Mai 2025, mit der die Verfassungsbeschwerde von Pharmaunternehmen gegen die Preisregulierungsmaßnahmen zugunsten der Stabilisierung der GKV-Finanzen abgewiesen wurde. „In dieser Entscheidung wird nicht nur – und das zu Recht – erneut die Bedeutung der finanziellen Stabilität der GKV betont, sondern zugleich die besondere Verantwortung des Gesetzgebers für die Kostenstabilität hervorgehoben“, erklärt die Kommission. Der Gesetzgeber sei bei der Gewährleistung der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung durch die GKV gezwungen, unterschiedliche Gemeinwohlbelange und auch zum Teil gegenläufige Grundrechtspositionen miteinander in einen Ausgleich zu bringen – das rechtfertige bei Kostendämpfungsmaßnahmen in der GKV aufgrund von Gefahren für die finanzielle Stabilität des Systems eine zurückgenommene richterliche Kontrolle, so die Kommission.

Die Leistungserbringer würden in dieser Entscheidung als „Nutznießer des Systems“ von einer größeren wirtschaftlichen Sicherheit profitierten als im freien Markt. Die „Kehrseite“ dieser Sicherheit sei eben der geringere Vertrauensschutz – etwa in die Beständigkeit der Preisgestaltungsregelungen im System der GKV. Weil die Leistungserbringer also von mehr Sicherheit und Beständigkeit profitierten, müssten sie gegebenenfalls auch mit Anpassungen in den Honoraren rechnen, wenn die Kassen leer sind.

Nach dieser Rechtsauffassung hätte der Staat aufgrund der angespannten finanziellen Lage der GKV also einen sehr breiten Gestaltungsspielraum, ohne dass die Leistungserbringer rechtlich dagegen vorgehen könnten. „Eine Verletzung der Berufsfreiheit der Leistungserbringer dürfte nur bei völlig unzumutbaren Eingriffen in Artikel 12 Absatz 1 GG überhaupt in Betracht kommen“, so die Einschätzung der Kommission. Besonders gerechtfertigt wären vor allem Sparmaßnahmen bei den großen Kostentreibern im System.

Guter Journalismus ist unbezahlbar.
Jetzt bei APOTHEKE ADHOC plus anmelden, für 0 Euro.
Melden Sie sich kostenfrei an und
lesen Sie weiter.
Bitte geben Sie eine gültige E-Mail-Adresse ein.
Newsletter
Das Wichtigste des Tages direkt in Ihr Postfach. Kostenlos!

Hinweis zum Newsletter & Datenschutz

Neuere Artikel zum Thema
Mehr zum Thema
An Gesundheitsfonds auszahlen
Finanzkommission will pDL-Topf auflösen
pDL-Topf soll ausgeschüttet werden
Finanzkommission will Fixum auf lange Bank schieben
Mehr aus Ressort
„Das letzte Mittel und nicht das erste“
GKV-Chef: Strukturreform statt Patientenkosten