Bundesrat

Grünes Licht für Anti-Korruptionsgesetz

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Berlin -

Korrupten Ärzten oder anderen Vertretern von Heilberufen drohen künftig bis zu drei Jahre Haft – in besonders schweren Fällen können es bis zu fünf Jahre sein. Das sieht das Gesetz gegen Korruption im Gesundheitswesen vor, das nach dem Bundestag auch der Bundesrat gebilligt hat.

Damit wird eine Gesetzeslücke geschlossen, die der Bundesgerichtshof schon 2012 bemängelt hatte. Denn mit den bisherigen Regelungen konnten niedergelassene Ärzte nicht wegen Korruption belangt werden.

Nach dem Gesetz sollen Bestechung und Bestechlichkeit in den Heilberufen bestraft werden können. Nicht nur korrupte Ärzte sind dann von einer solchen Strafe bedroht, sondern auch die Bestechenden wie Pharmavertreter. Gesetzliche Krankenkassen kritisieren, dass einige Regelungen im Regierungsentwurf abgeschwächt worden seien, vor allem zugunsten von Apothekern. Ihnen werde bei der Abgabe von Arzneimitteln ein großer Entscheidungsspielraum eingeräumt.

Vor diesem Hintergrund monieren auch die Länder, dass durch die enge Formulierung des Gesetzestextes unter anderem Apotheker aus dem tatsächlichen Anwendungsbereich der Regelungen herausfielen. Aus Sicht des Bundesrates sind bereits jetzt Schutzlücken im Gesetz absehbar. Diese könnten insbesondere dort auftreten, wo kein Wettbewerb zwischen mehreren Anbietern besteht – etwa bei der Verordnung patentgeschützter Arzneimittel. Die Apotheker sind nach der neuen Fassung nur noch von dem Gesetz erfasst, wenn sie als aktiver Part Ärzte oder andere Leistungserbringer schmieren.

Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) sagte, durch Bestechungen werde der Wettbewerb verzerrt und medizinische Leistungen würden teurer. Patienten hätten ein Recht darauf, die für sie beste Versorgung zu erhalten – und nicht diejenige, die dem Behandler am meisten einbringt. Wer Sonderzahlungen bekomme, weil er immer nur ein bestimmtes Medikament verschreibe, wer Kopfprämien kassiere, weil er Patienten immer nur in ein bestimmtes Krankenhaus überweise, mache sich in Zukunft strafbar.

Aus Sicht der Kaufmännischen Krankenkasse wurde „es höchste Zeit für den Gesetzgeber, den zahlreichen Ankündigungen endlich Taten folgen zu lassen“. Im Gesetzgebungsprozess seien noch Entschärfungen vorgenommen worden. So würden Verstöße gegen das Berufsrecht nun doch nicht sanktioniert. Außerdem seien Apotheker im Wesentlichen nicht betroffen.

Wenn nötig, müsste das Gesetz „nachgeschärft werden“. Stiftung Patientenschutz monierte, wirksamer Patientenschutz bleibe aus: „Kein Wort zu den Anwendungsbeobachtungen, bei denen jedes Jahr 1,7 Millionen Patienten häufig ohne ihr Wissen benutzt werden. Ärzte und Pharmaindustrie verdienen gut daran.“ Auch bei der Individualtherapie bleibe Korruption straffrei.

Wer als Heilberufler im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung einen Vorteil dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Verordnung oder dem Bezug unmittelbar anwendbarer Arzneimittel einen bestimmten Anbieter im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugt, wird mit bis zu drei Jahren Haft bestraft. Dasselbe gilt für die Zuführung von Patienten. In besonders schweren Fällen sind bis zu fünf Jahre möglich.

Im Januar 2015 hatte das Bundesjustizministerium (BMJV) einen ersten Referentenentwurf vorgelegt, der im folgenden Kabinettsentwurf bereits deutlich überarbeitet wurde. Die maßgeblichen Änderungen wurden allerdings relativ kurzfristig getroffen – nach anhaltender Kritik von Strafrechtsexperten.

Ursprünglich sollten die neuen §§ 299a und 299b im Strafgesetzbuch weiter gefasst werden. Insbesondere die Verletzung berufsrechtlicher Pflichten war als weiteres Tatbestandsmerkmal aufgeführt. Gegen diese Anknüpfung an das länderspezifische Berufsrecht der Ärzte und Apotheker gab es jedoch erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Die Rechtspolitiker von Union und SPD einigten sich schließlich Ende März darauf, diese Anbindung komplett zu streichen.

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