AMG-Novelle

BMG entschärft Zwangshilfe

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Berlin -

Bei drohenden Versorgungsmängeln sollen die Behörden künftig Hersteller und Großhändler in die Pflicht nehmen. Grundsätzlich hält das Bundesgesundheitsministerium (BMG) mit dem Regierungsentwurf für die AMG-Novelle an den neuen Befugnissen fest. Allerdings schränkt das BMG den Geltungsbereich ein: Nicht jede kurzfristige oder geringfügige Unterbrechung der Vertriebskette reicht demnach für eine Intervention der Aufsicht aus.

 

Voraussetzung ist stattdessen das Vorliegen einer „unmittelbar drohenden Gefahr eines erheblichen Versorgungsmangels“. Das betroffene Arzneimittel muss demnach „zur Vorbeugung oder Behandlung schwerwiegender Erkrankungen“ benötigt werden. Ein erheblicher Versorgungsmangel besteht laut der Begründung, wenn eine gesundheitsgefährdende Beeinträchtigung der Versorgung der Bevölkerung droht.

Bei Bedarf können die Behörden etwa Erhöhungen der Lagerbestände oder die vorrangige Belieferung bestimmter Apotheken anordnen. Zudem sollen „Nachweise über die Herstellung, den Bezug oder die Abgabe des Arzneimittels“ verlangt werden können.

Zuvor hatten die Großhändler gegen die geplanten Sonderbefugnisse protestiert und den Kontrahierungszwang als „enteignungsgleichen Eingriff“ kritisiert. Zusammen mit den Herstellern forderte der Branchenverband Phagro eine Entschädigungsregel.

Dies ist in dem Regierungsentwurf zwar nicht vorgesehen. Die Behörden müssen aber bei allen Anordnungen die Verhältnismäßigkeit beachten. Neu ist außerdem, dass die Beteiligten zuvor angehört werden müssen. Wie bereits im Referentenentwurf vorgesehen, sollen unvorhergesehene Rohstoff- und Wirkstoffverknappungen oder eine Zerstörung des einzigen Werks nicht mit Bußgeldern geahndet werden.

 

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