AOK vereinfacht Kontrolle für Apotheker | APOTHEKE ADHOC
Zuzahlungen

AOK vereinfacht Kontrolle für Apotheker

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Berlin -

Den Zuzahlungsstatus von Versicherten können Apotheken in Sachsen und Thüringen jetzt sekundenschnell online überprüfen. Damit das möglich ist, hat die AOK Plus eine entsprechende Online-Plattform eingerichtet. In den beiden Bundesländern reicht es jetzt, wenn Apotheker einfach die Versichertennummer ihrer AOK-Kunden eingeben, schon sind die nötigen Informationen griffbereit. Wie die Erfahrung bislang zeigt, haben Versicherte mit Zuzahlungsbefreiung zwar einen entsprechenden Ausweis, diesen aber nicht immer dabei. Dann müssen die fehlenden Informationen per Anruf geklärt werden, was in den Apotheken einfach zeitraubend ist.

Laut Stefan Knupfer, Vorstand der AOK Plus, ist die Online-Abfrage ab sofort für alle Apotheken mit Ausnahme der Krankenhausapotheken verfügbar. Diese sollen ab Juni 2018 ebenfalls an das System angeschlossen werden. Für weitere Vertragspartner ist die AOK Plus offen.

Neun Apotheken haben jetzt drei Monate lang die Online-Abfrage getestet. Dabei wurden mehr als 3200 Angaben von Versicherten der AOK Plus abgerufen. Durch das neue Programm verringert sich der Arbeitsaufwand für die Apotheker und die Gesundheitskasse, außerdem verkürzen sich die Wartezeiten für die Kunden.

Die Zuzahlungsbefreiung wird immer nur für ein Kalenderjahr ausgestellt und erlischt zum Jahresende. In Deutschland betrifft dies etwa 10 Prozent aller Versicherten – somit sind etwa sieben Millionen Versicherte befreit. Das Auslaufen der Befreiungsfrist gilt ebenso für die Heilmittelverordnung. Therapien, die im neuen Jahr weitergeführt werden, können dem Versicherten dann anteilig in Rechnung gestellt werden. Generell von der Zuzahlung befreit sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Auch Apothekenkunden ohne Befreiung werden nicht immer zur Kasse gebeten. Es gibt einige Präparate, für die keine Rezeptgebühr erhoben wird. Liegt ein Arzneimittel mindestens 30 Prozent unter dem vereinbarten Festbetrag, entfällt die gesetzliche Zuzahlung. Rabattverträge ermöglichen den Krankenkassen ebenfalls, ihren Versicherten die Zahlung für die rabattierten Arzneimittel ganz zu erlassen oder zu mindern.

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