Scheinselbstständigkeit bei Pool-Ärzten

Nach BSG-Urteil: KV schließt Notfallpraxen

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Berlin -

Geschlossen werden demnach die Notfallpraxen in Geislingen, Buchen, Schorndorf, Möckmühl, Waghäusel-Kirrlach, Künzelsau, Bad Säckingen und Schopfheim. Darüber hinaus kommt es zu Einschränkungen in den Praxen in Mühlacker, Bietigheim-Bissingen, Rastatt, Singen, Herrenberg und Villingen-Schwenningen. In vielen weiteren Notfallpraxen werden laut der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW) außerdem die Öffnungszeiten verkürzt.

Das BSG hatte zuvor entschieden, dass ein Zahnarzt sozialversichert werden muss, wenn er als sogenannter Poolarzt einem von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) organisierten Notdienst nachkommt. Da der Bereitschaftsdienst in seiner Organisationsstruktur wesentliche Ähnlichkeiten mit dem zahnärztlichen Bereitschaftsdienst aufweise, sei die Entscheidung übertragbar, so die KVBW. Nach dem Urteil kündigte sie daher an, mit „sofortiger Wirkung die Tätigkeit der Poolärztinnen und Poolärzte“ zu beenden.

Das Urteil zwinge sie zu dieser Notbremse, teilten die KVBW-Vorstände Karsten Braun und Doris Reinhardt mit. Bislang übernehmen die rund 3000 Poolärzte ungefähr 40 Prozent der Dienste in den Notfallpraxen und der medizinisch erforderlichen Hausbesuche. Ihr Wegfall könne nicht auf die Schnelle kompensiert werden. Keine Veränderungen soll es hingegen bei den gebietsärztlich organisierten Diensten wie etwa dem augenärztlichen und Hals-Nasen-Ohren-Notfalldienst geben. Auch die Kindernotfallpraxen bleiben bestehen.

Wie die Struktur des ärztlichen Bereitschaftsdienstes im Südwesten in Zukunft aussehen wird, ist offen. „Das werden wir erst entscheiden, wenn uns die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt und wir alle Details kennen. Wir bedauern sehr, zu dieser Maßnahme gezwungen zu werden, und hoffen nun auf eine praktikable Lösung durch die Politik“, so Reinhardt.

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