Beihilfe zahlt

Kur im EU-Ausland

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Einem Beamten müssen die Kosten für eine Kur in einem anderen EU-Staat ersetzt werden. Das berichtet die „Zeitschrift für Landes- und Kommunalrecht“ unter Berufung auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Saarlouis. Nach dem Richterspruch gilt dies auch dann, wenn die gesetzlichen Bestimmungen dies nicht vorsehen. Denn diese verstießen gegen Europarecht (Az.: 3 K 359/06 vom 17.04.2007).

Das Gericht gab mit seinem grundlegenden Urteil der Klage eines saarländischen Beamten statt. Der Kläger hatte sich dagegen gewandt, dass ihm der Dienstherr für eine Kur in Ungarn keine Beihilfe zahlen wollte. Der Dienstherr argumentierte, der Kläger hätte einen ausländischen Kurort nur aufsuchen dürfen, wenn wesentlich größere Heilungsaussichten bestanden hätten. Das habe er nicht nachgewiesen.

Das Verwaltungsgericht befand dagegen, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, auf die sich der Dienstherr stütze, verstießen gegen die so genannte Dienstleistungsfreiheit des EG- Vertrages. Denn danach dürften Bürger der Europäischen Union in jedem anderem EU-Mitgliedsland auch medizinische Dienstleistungen entgegennehmen. Der Europäische Gerichtshof habe dies für die gesetzliche Krankenversicherung bereits entschieden. Für die Beihilfe eines Beamten gelte nichts anderes.

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