„Datenschutzironie in Reinform“

Fax-Panne: Arztpraxis schickt Rezepte an Datenschutzbehörde

, Uhr
Berlin -

2024 landeten immer wieder ärztliche Rezepte irrtümlich im Faxgerät der saarländischen Datenschutzbehörde – teils mehrfach und stets ohne Rechtsgrundlage. Ursache der skurrilen Fehlleitungen: Suchmaschinen zeigten die Nummer der Aufsichtsstelle fälschlich als Kontakt von Arztpraxen oder Apotheken an. In einem besonders gravierenden Fall leitete die Behörde ein Bußgeldverfahren ein.

2024 verzeichnete die Dienststelle der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit des Saarlandes wiederholt Fehlübermittlungen personenbezogener Daten – und das per Fax. „Besonders kurios gestalteten sich dabei Fälle, in denen ärztliche Rezepte, mitunter mehrfach, in unserem Faxgerät landeten. Der Grund? Die tückischen Täuschungen der Online-Suchmaschinen“, heißt es im Tätigkeitsbericht.

Viele Arztpraxen und Apotheken verweisen in ihren Datenschutzerklärungen korrekt auf die Landesdatenschutzbehörde als zuständige Aufsicht. Suchmaschinen übernehmen jedoch deren Kontaktdaten und präsentieren sie – fälschlicherweise – als Kontaktinformationen der jeweiligen Praxis oder Apotheke. Bei einer flüchtigen Recherche kann es laut Landesbeauftragter so zu folgenschweren Irrtümern kommen, etwa wenn ein Rezept statt zur Apotheke beim Datenschutzzentrum landet – „ein Fall von Datenschutzironie in Reinform“, wie die Zuständigen schreiben.

„Hartnäckige Wiederholungstäter“

Besonders problematisch sei dies, wenn es sich um Gesundheitsdaten im Sinne von Artikel 9 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) handele. Denn sensible Informationen, bei denen ein erhöhtes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen besteht, sind besonders geschützt.

„In den meisten Fällen bleibt es bei einem wohlwollenden Hinweis an die absendende Stelle“, betonen die Verantwortlichen aus Saarbrücken; immerhin könnten irrtümliche Einzelfälle vorkommen. 2024 sah sich die Dienststelle allerdings gezwungen, ein Bußgeldverfahren einzuleiten. Der Grund: Sie vermuteten „hartnäckige Wiederholungstäter“.

Behörde schreitet ein

In diesem Fall wurden gleich mehrere ärztliche Rezepte derselben Praxis wiederholt an die Datenschutzbehörde – und nicht wie beabsichtigt an eine Apotheke – gefaxt, trotz mehrfacher Hinweise und telefonischer Kontaktaufnahme. Die eingehenden Faxe enthielten nicht nur Namen, Adressen und Geburtsdaten der Patienten, sondern auch die genaue Medikation der Patient:innen.

Eine rechtliche Grundlage für die Übermittlung an die Datenschutzbehörde lag in diesen Fällen nicht vor, insbesondere auch keine Einwilligung der Betroffenen. Die Verantwortlichen konnten die anhaltende Fahrlässigkeit nicht länger als bloße Unachtsamkeit erklären – es handelte sich um grob fahrlässiges Verhalten, das ein behördliches Einschreiten erforderlich machte und ein Bußgeld zur Folge hatte. Die genaue Höhe wird im Bericht nicht genannt.

Vor diesem Hintergrund rät die Behörde allen medizinischen Einrichtungen, die Faxnummer vor dem Versand sorgsam zu prüfen – und grundsätzlich zu hinterfragen, ob „Fax im Jahr 2024 noch ein geeignetes Mittel für die Übermittlung sensibler Gesundheitsdaten“ darstelle.

Newsletter
Das Wichtigste des Tages direkt in Ihr Postfach. Kostenlos!

Hinweis zum Newsletter & Datenschutz

Lesen Sie auch

APOTHEKE ADHOC Debatte