Datenschutz

Urteil: Sanicare darf Geburtsdatum nicht erfragen

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Berlin -

Ist es unbedingt notwendig, das Geburtsdatum im Bestellprozess bei einer Versandapotheke anzugeben? Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (OVG) untersagte Sanicare, diese Angabe bei allen Kundinnen und Kunden zu erheben.

Sanicare verlangt im Bestellformular die verpflichtende Angabe des Geburtsdatums. Der niedersächsische Landesdatenschutzbeauftragte hielt dies für unzulässig und forderte die Versandapotheke unter Bezugnahme auf die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Januar 2019 auf, es zu unterlassen, unabhängig von der Art des bestellten Medikaments das Geburtsdatum und die Anrede des Bestellers abzufragen.

Gegen diese datenschutzrechtliche Anordnung ging Sanicare vor Gericht, doch schon das Verwaltungsgericht Hannover (VG) wies den Antrag zurück: Die vorgetragenen Argumente von Sanicare ließen die Datenschützer nicht gelten: Für die Überprüfung der Geschäftsfähigkeit genüge auch die einfache Abfrage der Volljährigkeit, das konkrete Geburtsdatum sei insoweit nicht erforderlich. Hinsichtlich der altersgerechten Beratung müsse konsequenterweise das Alter derjenigen Person abgefragt werden, für die das Produkt bestimmt sei – und diese müsse nicht mit dem Besteller identisch seien.

Eindeutige Identifikation

Im Berufunfsverfahren hatte Sanicare auf die Beratungs- und Informationspflicht nach Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) verwiesen. Gemäß § 20 Abs. 1 und 2 sei es eine „unabdingbare Voraussetzung, den Kunden beziehungsweise Patienten zweifelsfrei zu identifizieren“. Immerhin stelle die Identifikation sicher, dass Kundinnen und Kunden „zur sachgerechten Anwendung und zu möglichen Wechselwirkungen beraten werden können“. Dafür werde für jeden Kunden ein Arzneimitteldossier angelegt – um Verwechslungen auszuschließen, werde neben dem Vor- und Nachnamen des Kunden zusätzlich dessen Geburtsdatum benötigt.

Zur Erfüllung der Beratungspflicht

Das OVG wies die Revision aus denselben Gründen zurück: Nicht die eindeutige Identifizierung des Bestellers sei zur Erfüllung von Beratungspflichten notwendig, sondern die Kenntnis von derjenigen Person, die das bestellte Produkt anwenden solle. Die Anlage eines Arzneimitteldossiers für den Besteller sei daher zur Erfüllung von Beratungs- und Informationspflichten bereits nicht geeignet.

Davon abgesehen legt die Beschwerde sei auch unklar, warum das Geburtsdatum zur Identifizierung des Bestellers bei Namensgleichheit erforderlich sein solle. „Die Klägerin verfügt auch über die Anschrift sowie die Telefonnummer des Bestellers, es wird nicht erläutert und ist auch nicht ersichtlich, warum mit diesen Daten nicht bereits eine hinreichend sichere Identifizierung namensgleicher Kunden möglich sein soll.“ Ohnehin müssten Versandapotheken zur Erfüllung ihrer Beratungspflicht den Kunden zur Angabe einer Telefonnummer auffordern – so könnten die für die konkrete Beratung erforderlichen Daten unmittelbar erfragt werden.

Sanicare ist nicht Payback

Vergebens hatte Sanicare auf ein Urteil verwiesen, das zugunsten von Payback ausging. Zur Identifikation wurde hier gestattet, das vollständige Geburtsdatum seiner Nutzer:innen bei Anmeldung zu erfragen. Laut OVG sind beide Fälle aber nicht vergleichbar, schon weil Payback mit 30 Millionen Teilnehmenden ganz andere Maßstäbe habe.

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