Apothekenpflicht

Stada und Cephalon umgehen Apotheken

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Pharmahersteller wollen so nah wie möglich an ihre Patienten. Sie begründen ihre Anstrengungen mit einer Verbesserung der Compliance, nicht zuletzt geht es jedoch um Kundenbindung, Daten und Umsätze. Der Hersteller Cephalon ist mit seinem Betreuungsangebot offenbar zu weit gegangen und muss sich jetzt vor Gericht verantworten. Der Vorwurf: Die Teva-Tochter umgehe die Apothekenpflicht.

Cephalon vertreibt in Deutschland das Parkinsonpräparat Apo-Go (Apomorphin) für Stada. Hersteller ist die britische Firma Britannia Pharmaceuticals, die seit 2007 zum Bad Vilbeler Generikakonzern gehört. Stada hat für Apo-Go weltweit Verträge mit Vertriebspartnern geschlossen, darunter Anbieter aus dem Homecare-Bereich.

In Deutschland können Patienten bei dem Apo-Go-Lieferservice die Infusionslösungen und Fertigspritzen direkt bestellen. Von einem externen Logistiker werden sie dann kostenlos nach Hause geliefert. Der Patient kann den von Cephalon eingeschalteten Kurierdienst zudem beauftragen, die Folgerezepte selbständig beim Arzt einzufordern.

Die Patienten können dem Hersteller zufolge auch ihre eigene Apotheke fragen, ob sie den Service übernimmt. Ansonsten wird das Parkinsonpräparat von einer Münchener Apotheke versandt, die aber laut Cephalon nicht vertraglich gebunden ist. Der Apotheker war für Nachfragen bislang nicht zu erreichen.

Den Bedarf an Folgerezepten lässt der Hersteller durch „Erinnerungsanrufe“ bei den Patienten abfragen. Schließlich muss der Patient seine Einwilligung abgeben, dass die Rezeptzuzahlung von seinem Konto abgebucht wird, sofern keine Befreiung vorliegt.

Für die Abwicklung hat Cephalon die Firma MTS Meditel beauftragt. Die Münchener Firma hat sich auf Vertriebs- und Marketingstrategien im Gesundheitswesen spezialisiert. Zu den Angeboten zählen Telefonkampagnen bei Ärzten im Auftrag von Pharmafirmen, aber auch „Patientenbetreuungsprogramme“ mit Erinnerungsanrufen und der Beschaffung von Folgerezepten. Zu den Ergebnissen eines solchen Projektes heißt es wörtlich: „Das Unternehmen stellt langfristig den kontinuierlichen Vertrieb des hochpreisigen Medikamentes sicher“.


Cephalon beschreibt das Apo-Go-Angebot gegenüber Patienten so: „Dieser Service soll Ihnen den Umgang mit Ihrer Therapie erleichtern, den Gang zur Apotheke abnehmen und damit Sie selbst, wie auch Ihre Angehörigen oder Betreuer im Alltag entlasten.“

Doch aus Sicht des Landgerichts München (LG) verstößt der Hersteller gegen die Apothekenpflicht. Bei dem Lieferservice handele es sich nicht um eine Unterstützung der Patienten bei der Beschaffung der benötigten Arzneimittel, „sondern im weiteren Sinne um eine Werbekampagne“ zur „Kundenbindung“, heißt es in der Urteilsbegründung vom 19. Juli.

Den Richtern zufolge wird der vom Gesetz vorgesehene persönliche Kontakt zwischen Apotheker und Patient oder der Betreuungsperson durch das Modell verhindert. Damit sei eine umfassende und objektive Beratung nicht mehr gewährleistet. Selbst wenn noch eine Apotheke zwischengeschaltet werde, komme dieser nur die Rolle „eines bloßen Lagerhalters“ zu. Cephalon hatte im Verfahren vorgebracht, dass die Einzugsermächtigung der Rezeptgebühren nicht dem Hersteller, sondern einer Apotheke erteilt werde. Im Lieferservice-Auftrag ist davon allerdings keine Rede.

Laut Urteil wird nicht nur die Apotheke, sondern auch der Arzt umgangen: Rückfragen zur Therapie seien laut der Vereinbarung mit dem Patienten direkt an das Serviceteam des Herstellers zu richten, nicht an den Arzt oder Apotheker. Darin liege jedoch eine unzulässige Umgehung der Apothekenpflicht, so das Landgericht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, Cephalon kann Berufung gegen die Entscheidung einlegen.

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