Wer mit Rabatten wirbt, muss auch den niedrigsten Preis des letzten Monats angeben. So sieht es § 11 Preisangabenverordnung (PAngV) vor. Das gilt aber nicht beim Bezug auf den Listenpreis, hat das Landgericht (LG) Frankfurt entschieden.
Laut § 11 PAngV gilt: „Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.“ Zuletzt musste sich Netto in diesem Zusammenhang vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verantworten; die Wettbewerbszentrale hatte den Discounter wegen seines Preis-Jojos verklagt.
In einem anderen Fall war die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) gegen den Versender Apo.com vorgegangen. Hier ging es um die Werbung mit Streichpreisen im Bereich von OTC-Arzneimitteln, die das LG Frankfurt tatsächlich mit Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) verbot. Nicht für unzulässig erklärt wurde dagegen das Bündeln von mehreren Packungen Paracetamol, wodurch in der Folge mehr als 10 g abgegeben wurden – aber eben in Gestalt mehrerer Packungen, wie im Urteil betont wird.
Und auch in einem weiteren Punkt konnte sich die AKNR in dem Prozess nicht durchsetzen: §11 PAngV ist laut LG Frankfurt auf die vorliegende Fallkonstellationschon gar nicht anwendbar.
Sinn und Zweck der Vorschrift sei es, Verbrauchern die Möglichkeit zu verschaffen, Preisermäßigung für Waren besser einzuordnen und deren Preiswürdigkeit abzuschätzen. Darüber hinaus solle verhindert werden, dass Preise vor einer Preisermäßigung nur kurzzeitig angehoben würden und dann auf diesen erhöhten Preis in der Bewerbung der Preisermäßigung Bezug genommen werde, um den Eindruck beim Verbraucher zu erwecken, dieser erlange eine höhere Preisermäßigung. Dies habe erfahrungsgemäß eine hohe Anlockwirkung auf Verbraucher.
Der Gesetzgeber habe aber ausdrücklich klargestellt, dass es sich dann nicht um einen Anwendungsfall des § 11 PAngVO handele, wenn beispielsweise mit einer unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) eines Herstellers geworben werde, so das LG Frankfurt. Bei solchen Fällen handele es sich nämlich um einen Preisvergleich und keine Preisermäßigung des eigenen Preises. „Eine Preisermäßigung meint nämlich begrifflich die Festsetzung eines Preises, der gegenüber dem bisherigen Preis für das Produkt niedriger ist.“
Anders sei es bei der Bezugnahme auf einen UVP des Herstellers, weil es sich dabei nicht um einen Preis des Händlers handele. „Es handelt sich hier also vielmehr um einen Preisvergleich und nicht um die Senkung des eigenen Preises, sodass der Anwendungsbereich des § 11 PAngV nicht greift.“ So sei es im Fall von Apo.com zu bewerten: „Der Verbraucher wird ausreichend transparent über die Differenz zwischen dem angebotenen Preis und dem üblichen Abrechnungspreis gegenüber der Krankenkasse informiert.“
Daher liege auch kein unlauteres Vorenthalten einer wesentlichen Information vor. Es gebe keine Rechtsgrundlage für die Annahme, wonach ein Händler verpflichtet wäre, bei Produktangeboten gemessen an einem Referenzpreis den niedrigsten Preis innerhalb der letzten 30 Tage vor dem jetzigen Angebot anzugeben. „Diese Verpflichtung und deren Voraussetzungen ist abschließend in § 11 PAngV geregelt.“
Die Angaben seien auch nicht irreführend, wie es das LG Köln im vergangenen Jahr im Zusammenhang mit einer Werbung des Discounter Penny entschieden hatte. Der hatte mit einem UVP für einen Jogurth geworben, der nach Ansicht des Gerichts „nicht auf der Grundlage einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis ermittelt worden ist“. Ein UVO müsse eine „marktgerechte Orientierungshilfe“ darstellen und dürfe nicht bloß als „Mondpreis“ die Funktion haben, dem Händler eine attraktive Preiswerbung zu ermöglichen.
Doch diese Entscheidung ist laut LG Frankfurt aus mehreren Gründen nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. „Ein signifikanter Unterschied liegt bereits darin, dass der Aufmerksamkeitsgrad eines Durchschnittsverbrauchers beim Kauf von Lebensmitteln des täglichen Bedarfs deutlich geringer ist als beim Kauf von Arzneimitteln.“ Das LG Köln habe seinen Feststellungen die Annahme zugrunde gelegt, dass sich der Verbraucher mit Preisen für Lebensmittel nur in situationsangemessener Kürze beschäftige und nicht mit unverbindlichen Preisempfehlungen der Hersteller auseinandersetze. Daher sei die UVP-Werbung im Lebensmittelbereich die Ausnahme und müsse hinreichend deutlich gemacht werden.
„Bei Werbung für Arzneimittel ist der Aufmerksamkeitsgrad eines Durchschnittsverbrauchers aufgrund der Komplexität und der gesundheitlichen Relevanz jedoch deutlich höher als bei Werbung für Lebensmittel des alltäglichen Bedarfs. Anders als bei der Auswahl von Lebensmitteln, bei der der Verbraucher in der Regel keine besonderen Kenntnisse benötigt, um eine Kaufentscheidung zu treffen, bedarf es bei der Auswahl eines Arzneimittels einer erhöhten Aufmerksamkeit, da diese oft mit spezifischen Gesundheitsrisiken, Anwendungsempfehlungen und Nebenwirkungen verbunden sind. Der Verbraucher wird sich daher mit der streitgegenständlichen Produkt- und Preisdarstellung im Zusammenhang mit einem Arzneimittel wie Paracetamol länger und intensiver beschäftigen als mit einer Supermarktwerbung für Joghurt.“
Insbesondere bei Online-Apotheken wie Apo.com, aber auch Shop Apotheke und DocMorris beziehen sich die angezeigten Endpreise laut Gericht regelmäßig auf den UVP beziehungsweise Apothekenverkaufspreis (AVP). „Anders als dies bei Lebensmitteln der Fall sein mag, sind Verbraucher beim Erwerb von Arzneimitteln deshalb bestens vertraut mit einer entsprechenden Gegenüberstellung.“
Auch das LG Köln habe den Preisvergleich grundsätzlich für zulässig erklärt, solange die Bezugnahme auf den UVP transparent kommuniziert werde. Dementsprechend sei die Schlussfolgerung falsch, der Referenzpreis der letzten 30 Tage sei auch dann anzugeben, wenn der Preisvergleich mit einem UVP erfolge. „Für den angesprochenen Verbraucher ist völlig klar, dass sich alle Angaben zu einer Ersparnis sowie einem Preisvorteil auf den AVP beziehen.“