OTC-Werbung

Keine „Geld-zurück-Garantie“ für Bayer

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Berlin -

Der Pharmakonzern Bayer darf nicht mit einer „Geld-zurück-Garantie“ für sein Nagelpilzpräparat Canesten Extra werben. Das hat das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) entschieden. Aus Sicht der Richter handelt es sich bei der Werbung um ein unzulässiges Erfolgsversprechen.

Bayer hatte 2012 mit einem Fernsehspot und im Internet mit der „Geld-zurück-Garantie“ geworben. Ein Mitbewerber hatte Bayer wegen der Werbung abgemahnt und vor dem Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung erwirkt. Im vergangenen September wurde diese bestätigt.

Gegen das Urteil ging Bayer in Berufung, am Ende ohne Erfolg. Die Richter argumentierten, es handele sich bei der „Geld-zurück-Garantie“ um ein unzulässiges Erfolgsversprechen – und damit um irreführende Werbung. Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) verbiete Werbung, „mit der fälschlich der Eindruck erweckt wird, ein Erfolg könne mit Sicherheit erwartet werden“, so die Richter. Davon seien sowohl direkte Erfolgsaussagen erfasst als auch solche, „die den Erfolg durch Aussagen über andere Umstände suggerieren“, heißt es in dem Urteil.

Bayer hatte vorgebracht, die Verbraucher gingen davon aus, dass Heilmittel niemals sicheren Erfolg versprechen könnten. Zudem mache eine „Geld-zurück-Garantie“ überhaupt keinen Sinn, wenn das werbende Unternehmen nicht auch die Möglichkeit in Betracht ziehe, dass es gelegentlich nicht zum Therapieerfolg komme. Der Verbraucher sei es zudem gewohnt, dass Arzneimittel mit einer „Geld-zurück-Garantie“ beworben würden: Heutzutage wisse der Verbraucher, dass er etwa im Fernabsatz berechtigt sei, Ware zu Erprobungszwecken zu verwenden und zurück zu senden.

Diese Auffassung teilten die Richter nicht: Verbraucher würden die Werbung so verstehen, dass es sich „um ein besonders gutes und im Hinblick auf den zu erreichenden Erfolg sicheres Angebot handele, weil andernfalls kein wirtschaftlich denkender Kaufmann das Risiko einer Kostenerstattung gegenüber der Allgemeinheit eingehe“, heißt es im Urteil. Dass angebrochene oder sogar verbrauchte Arzneimittel für die Unternehmen wirtschaftlich wertlos seien, verstärke diesen Eindruck noch.

Aus Sicht der Richter kann nicht festgestellt werden, dass die Verbraucher einer „Geld-zurück-Garantie“ keine Erfolgsaussage mehr entnähme, weil er gewohnt sei, Produkte zurückschicken zu können. Die Gepflogenheiten des Fernabsatzhandels hätten „für den auf die spezielle Warengruppe der Arzneimittel bezogenen Verständnishorizont der Verbraucher keine Bedeutung“, so die Richter.

Die Werbeangabe sei auch deshalb irreführend, da Bayer nicht einmal den Versuch unternommen habe, einen sicheren Heilerfolg zu belegen, so die Richter. Die Werbung bewirke damit auch eine „zumindest mittelbare Gesundheitsgefahr“: Es bestehe die Möglichkeit, dass Patienten, die wegen eines „schweren Falls“ einen Arzt konsultieren sollten, angesichts des „vollmundigen Heilversprechens“ für die Dauer von bis zu sechs Wochen von einem Arztbesuch abgehalten werden könnten.

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