BAV vs. Wellsana

OLG München: Rx-Boni wieder auf dem Prüfstand

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Berlin -

Ein fast vergessenes Gerichtsverfahren zur Preisbindung lebt wieder auf. Das Oberlandesgericht München (OLG) entschied gestern, dass Rx-Boni ausländischer Versandapotheken unzulässig sind. Der Bayerische Apothekerverband (BAV) hatte vor Jahren gegen die Versandapotheke Wellsana gestellt, die seit 2013 zu DocMorris gehört. Eine Revision ist zugelassen, der Bundesgerichtshof (BGH) könnte sich mit der Sache beschäftigen müssen.

Der BAV hatte Rx-Boni von Wellsana als Verstoß gegen die Preisbindung angesehen und geklagt. Danach hatte die Versandapotheke das Modell zwar angepasst. Trotzdem waren diese Boni rechtswidrig, befand nun das OLG. Bis zur Urteilsbegründung könnte laut BAV aber noch etwas Zeit vergehen.

Geht DocMorris in Revision, könnte sich der BGH damit beschäftigen müssen. Die Richter in Karlsruhe haben gerade ein anderes Verfahren an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) verwiesen, in dem Fall geht es um die Werbung für Boni. Der BGH hat dabei erklärt, dass er nun doch nicht mehr die Frage klären lassen will, „ob die [...] Arzneimittelpreisbindung erforderlich ist, um die gebotene flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen und das finanzielle Gleichgewicht des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung abzusichern“. Dazu bestehe kein Anlass.

Denn ausgerechnet im Wellsana-Verfahren habe die Bundesregierung ein an sie gerichtetes Auskunftsersuchen einfach unbeantwortet geblieben, gaben die Richter preis. Berlin sollte weitere Daten und Fakten, zur Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Arzneimittelpreisverordnung zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln liefern – also die Preisbindung begründen. Das soll nun nicht mehr nachgeholt werden: „Eine weitere Aufhellung der der mittlerweile außer Kraft getretenen Regelung in § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG zugrundeliegenden wirtschaftlichen, statistischen und gesundheitspolitischen Datenlage ist nicht zu erwarten.“

Der EuGH hatte im Oktober 2016 entschieden, dass sich DocMorris & Co. nicht an die deutsche Preisbindung halten müssen.

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