Hüffenhardt

DocMorris-Prozess startet im November

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Berlin -

Am 16. November startet das Hauptsacheverfahren gegen Videoberatung und die Aufstellung eines Arzneimittelautomaten durch DocMorris in der baden-württembergischen Gemeinde Hüffenhardt. In Eilverfahren war DocMorris bereits der Betrieb der Anlage und die Abgabe von Arzneimitteln untersagt worden. Außerdem hatte die niederländische Versandapotheke ihr Lager dort räumen müssen. Jetzt steht die Entscheidung in der Hauptsache an. Geklagt hatte der Landesapothekerverband Baden-Württemberg (LAV).

Insgesamt laufen vier Verfahren gegen DocMorris. Zwei Verfahren hat der LAV angestrengt. In einem weiteren Verfahren hatten drei Apotheker geklagt. Zudem hatte sich der Kölner Apotheker Erik Tenberken mit seiner Versandapotheke Fliegende-pillen.de an die Richter gewandt.

„Der Kläger macht gegen die Beklagte, die über eine niederländische Erlaubnis zum Versand von Arzneimitteln verfügt und in 74928 Hüffenhardt eine pharmazeutische Videoberatung mit angegliederter Arzneimittelabgabe für den Publikumsverkehr initiiert hat, wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend“, teilte das Landgericht Mosbach mit. Der Kläger behaupte, dass DocMorris, ohne hierfür eine Erlaubnis in Deutschland zu besitzen, einen Apothekenteilbetrieb unterhalte, sich der behördlichen Überwachung entziehe und hierdurch Vorteile gegenüber Wettbewerbern erziele. DocMorris wende ein, dass in dem Geschäftsraum in Hüffenhardt ein Arzneimittelversand mit anschließender automatisierter Arzneimittelausgabe angeboten werde.

Vor dem LG hatten der Landesapothekerverband und drei Apotheker aus der Region gegen das Terminal geklagt. Sie erwirkten eine einstweilige Verfügung, mit der DocMorris untersagt wurde, Medikamente am Automaten abzugeben. Das Gericht sah das Modell nicht als Spielart des Versandhandels, da der Kunde davon ausgehen könne, das Medikament – wie in einer stationären Apotheke – direkt mitnehmen zu können. Im Fall der Versandapotheke Fliegende-pillen.de sah das LG ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, da beide Parteien beabsichtigten, „Medikamente an Besteller aus Deutschland, gleichgültig aus welchem Ort diese stammen, zu versenden“.

Das LG kritisierte in allen Entscheidungen zum Terminal, dass die Abläufe auch gegen Vorschriften des Arzneimittelgesetzes (AMG) und der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) verstießen. Nach den hier maßgeblichen Vorschriften sei der Apotheker verpflichtet, bei Unklarheiten die Verschreibung vor der Abgabe des Arzneimittels zu ändern, dies auf der Verschreibung zu vermerken und zu unterschreiben.

Weiterhin müssten jeder Verschreibung neben bestimmten Angaben das handschriftliche Namenszeichen des Apothekers oder des sonst befugt handelnden pharmazeutischen Personals hinzugefügt werden. Das Leisten einer solchen Unterschrift sei vor der Abgabe eines Medikaments durch den Medikamentenausgabeautomaten nicht möglich.

DocMorris hatte am 19. April in der baden-württembergischen Gemeinde seinen Abgabeautomaten eröffnet. Zwar ließ das Regierungspräsidium Karlsruhe das Terminal nach nur 48 Stunden wieder schließen, doch die Klage der Versandapotheke gegen den Bescheid hatte aufschiebende Wirkung bezüglich der OTC-Abgabe.

Im wettbewerbsrechtlichen Verfahren hatten auch drei Apotheker geklagt, die von der Noweda unterstützt werden. Obwohl deren Apotheken im Umkreis von 7 bis 15 Kilometern angesiedelt sind und eine Apotheke mit einer Rezeptsammelstelle sogar in Hüffenhardt vor Ort ist, wollte DocMorris von einer Konkurrenzsituation nichts wissen: Beim Gerichtstermin behaupteten die Vertreter, dass es einem Wettbewerbsverhältnis fehle.

Mit dem Verweis auf die lokale Präsenz in Hüffenhardt argumentierten die DocMorris-Anwälte selbst gegen die Behauptung, es handele sich um eine Spielart des Versandhandels. Die Richterin gab den Apothekern recht.

Beim Streit in Baden-Württemberg geht es um nicht weniger als den Komplettumbruch des deutschen Apothekenmarktes. Wenn das Modell durchkommt, könnten genauso gut Mitarbeiter eines Drogeriemarkts oder Discounters als „menschliche Maschinen“ die Ware aus dem Lager holen und der pharmazeutischen Kontaktperson am Videobildschirm zur Kontrolle vorlegen. Auch der Apothekenbus könnte in einem solchen Szenario wieder aus der Garage gefahren werden. Die Apothekenpflicht wäre dann nur noch Makulatur.

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