Gericht moniert Bonussystem

Apo-Discounter versteckt Rx-Hinweis

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Berlin -

Boni auf verschreibungspflichtige Arzneimittel sind unzulässig. Das gilt auch für Versandapotheken – und mit kleinen Ausnahmen halten sich alle daran. Auch Apo-Discounter verweist darauf, dass die Rabatte im Bonusprogramm Apoprimo nicht für das Rx-Sortiment gelten. Allerdings hat der Versender diese Information aus Sicht des Landgerichts Leipzig zu gut versteckt. Die Richter erließen eine einstweilige Verfügung.

Bei Apoprimo können Kund:innen des Versenders Punkte sammeln und bekommen dafür entsprechende Gutschriften. Die ersten 200 Willkommens-Punkte und damit 2 Euro bekommt man für das Anlegen eines Kundenkontos. Bei Einkäufen wird jeder Euro mit einem Punkt – also einem Cent Gutschrift – vergütet. Ab 250 Punkten kann man einlösen. Mehr Punkte bedeuten einen Aufstieg im Status – apoPlus, apoPrimo apoVIP. Für diese Kunden gibt es dann jeweils weitere Vergünstigungen, exklusive Sonderangebote oder Einkaufsgutscheine.

Die Wettbewerbszentrale störte sich daran, dass erst viel weiter unten und ziemlich versteckt auf der Internetseite von Apo-Discounter der Hinweis erfolgt, dass rezeptpflichtige Arzneimittel ausgenommen sind. Die Versandapotheke wurde zunächst erfolglos abgemahnt, die Wettbewerbszentrale zog vor Gericht.

Das LG Leipzig gab dem Antrag der Wettbewerbszentrale statt und erließ eine einstweilige Verfügung. Der Hinweis, dass Rx-Arzneimittel im Bonusprogramm nicht berücksichtigt werden, müsse bei der Bewerbung leicht zu finden und ausreichend aufklärend sein, so das Gericht. Zumindest müsse der Verbraucher durch ein deutliches Zeichen zum entsprechenden Hinweis geführt werden, zum Beispiel über ein gut sichtbares Sternchen.

Der späte Hinweis unter „weitere Informationen im Überblick“ erfolge nicht im Kontext des Bonusprogamms. „Es wird nicht hinreichend deutlich, dass der Blickfang nicht vorbehaltlos gilt.“ Ein erheblicher Teil der Nutzer werde den Hinweis nicht wahrnehmen. Im Gegenteil: Bei der Übersicht: „Ihre Vorteile im Überblick“ heiße es einschränkungslos (1 Euro Umsatz = 1 Punkt“. Das sei geeignet, Verbraucher:innen in die Irre zu führen.

Apo-Dicounter hatte zu seiner Verteidigung vorgebracht, verschreibungspflichtige Arzneimittel würden überhaupt nicht angeboten. Darauf werde auf der Startseite und in den AGB hingewiesen. Deshalb würden Verbraucher auch nicht davon ausgehen, beim Bezug am Bonusprogramm teilzunehmen. Das Gericht ließ sich aber nicht davon ablenken, dass es auf der Homepage ebenfalls die Schaltfläche „Rezept einlösen“ gibt. Hierüber gelangt man zur niederländischen Schwesterfirma apo.com (Apo Pharmacy B.V.). Aber dass das Rx-Angebot nichts mit dem Angebot von Apo-Disounter zu tun hat, war den Richtern nicht deutlich genug zu erkennen.

Die Entscheidung des Gerichts ist nicht rechtskräftig. Der Versender kann Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung einlegen. Wird dieser vom Landgericht zurückgewiesen, könnte Apo-Dicounter noch in Berufung gehen.

 

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